Steuerschulden: Bei Hinterziehung durch Mitarbeiter haftet der Geschäftsführer

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Diesen Grundsatz gab es schon im römischen Recht. Im deutschen Sprachraum wurde er zwar als Volksweisheit übernommen, im deutschen Strafrecht schützt Unwissenheit in den meisten Fällen aber doch vor einer Strafe. Wegen einer Steuerhinterziehung kann beispielsweise nur derjenige verurteilt werden, der vorsätzlich gehandelt hat. Allerdings schützt Unwissenheit nicht davor, als GmbH-Geschäftsführer wegen der Steuerhinterziehung seiner Mitarbeiter in Haftung genommen zu werden. Dies zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG). 

In dem Verfahren hatte das Finanzamt einen alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer in Haftung genommen. Seine Mitarbeiter waren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt worden.

Obwohl der Geschäftsführer keine Kenntnis von den Steuerstraftaten seiner Mitarbeiter hatte, musste er die Steuerschulden der GmbH bezahlen. Die Richter warfen ihm eine Pflichtverletzung vor, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die Steuern rechtzeitig und zutreffend festgesetzt wurden. Zwar muss ein Geschäftsführer nicht sämtliche steuerlichen Angelegenheiten seiner GmbH selbst erledigen. Bei mangelnder Sachkunde kann er sogar verpflichtet sein, die Erledigung anderen sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings muss er diejenigen Personen, denen er die Erledigung der steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig überwachen. Dies hatte der Geschäftsführer versäumt, so dass er für die Steuerschulden der GmbH haftete. Der Spruch müsste in diesem Fall also lauten: Unwissenheit schützt vor Haftung nicht.

Hinweis: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bedeutet also nicht, dass die Beteiligten von einer Haftung völlig verschont bleiben. Gerade bei Steuerschulden besteht – insbesondere für den Geschäftsführer – ein erhebliches Haftungsrisiko.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2017)


Geburtstag eines Geschäftsführers: „Rustikale“ Feier im Betrieb ist absetzbar

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für eine Geburtstagsfeier im beruflichen Kontext als Werbungskosten abrechnen, beißen sie bei Finanzämtern und Steuergerichten häufig auf Granit. Grünes Licht für einen Kostenabzug hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings im Fall eines Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft aus Rheinland-Pfalz gegeben: Der Mann hatte anlässlich seines 60. Geburtstages sämtliche Mitarbeiter und „seinen“ Aufsichtsratsvorsitzenden an einem Freitagnachmittag in die Werkstatthalle des Betriebes eingeladen. Die Kosten der Geburtstagsfeier von 35 EUR pro Person rechnete der Geschäftsführer später als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ab.

Ob die Kosten einer Feier privat (= nicht abziehbar) oder beruflich (= abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien überprüft werden:

  • Anlass der Feier: Von erheblichem Gewicht für die steuerliche Behandlung der Feierkosten ist der Anlass der Feier. Gleichwohl kann eine berufliche Veranlassung auch bei einem privaten Feieranlass wie einem Geburtstag gegeben sein, wenn andere Umstände der Feier hierfür sprechen.
  • Gastgeber und Ort der Veranstaltung: Steuerlich relevant ist zudem, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
  • Gäste: Ein besonderes Augenmerk muss bei der Prüfung der Kostenveranlassung auf die Frage gelegt werden, nach welchen Kriterien die Gästeliste zusammengestellt worden ist. Werden Arbeitskollegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. Außendienstmitarbeiter) eingeladen, legt diese Eingrenzung den Schluss nahe, dass die Kosten für diese Gäste beruflich veranlasst und damit abziehbar sind. Werden hingegen nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, spricht dies dafür, dass diese Personen aufgrund freundschaftlicher Kontakte eingeladen wurden, was wiederum eine private Veranlassung nahelegt.
  • Kosten der Feier: Bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier ist zudem zu prüfen, ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt haben.

Gemessen an diesen Kriterien war die Feier im Urteilsfall so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst – und damit absetzbar. Zu dieser Einstufung trug bei, dass der Geschäftsführer sämtliche Mitarbeiter eingeladen hatte und der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung eingebunden war. Auch die maßvollen Kosten von 35 EUR pro Teilnehmer, Veranstaltungsort und -zeit sowie die Billigung der Feier durch den Arbeitgeber sprachen nach Ansicht des BFH für einen beruflichen Bezug.

Hinweis: Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung der Firmenfeier war für die Bundesrichter, dass der Geschäftsführer seinen Geburtstag zusätzlich im privaten Rahmen – und mit deutlich höheren Kosten – gefeiert hatte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Insolvenzverfahren: Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinns

Sogenannte Planinsolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel zu Schulderlassen in vollem oder fast vollständigem Umfang. Zwar ist die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft damit beseitigt, allerdings entstehen aus dem Schulderlass der Gläubiger regelmäßig Sanierungsgewinne.

Für die Besteuerung solcher Sanierungsgewinne ist die Frage maßgeblich, in welchem Jahr sie erfasst werden. In der Regel ist eine frühzeitige Erfassung steuerlich vorteilhaft, da „auf dem Weg in die Insolvenz“ Verluste entstehen. Sanierungsgewinne können dann mit diesen Verlusten direkt verrechnet werden. In späteren Jahren unterliegen die Sanierungsgewinne möglicherweise entweder der vollen Besteuerung oder sind mit dem Verlustvortrag – zum Beispiel durch die Mindestbesteuerung – nur beschränkt abzugsfähig.

Da beim Durchlaufen eines Planinsolvenzverfahrens jedoch zahlreiche formelle Hürden genommen werden müssen, ist manchmal nicht ganz eindeutig, in welchem Jahr die Entschuldung endgültig stattfindet.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) sorgt dabei für einige Erhellung im Bilanzierungsdickicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren am 01.06.2010 eröffnet, der erstellte Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die insolvente GmbH stimmte dem Insolvenzplan ebenfalls am 16.12.2010 zu. Auch das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am selben Tag.

Am 19.01.2011 hob das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf und die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011 fortgesetzt. Während die GmbH die Erträge aus den (im Insolvenzplan festgelegten) Forderungsverzichten 2010 berücksichtigen wollte, verschob das Finanzamt die Erträge in das Jahr 2011 und zwar mit der Begründung, dass der Insolvenzplan erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2011 rechtskräftig geworden sei.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht am 16.12.2010 stand den Gläubigern nur das Rechtsmittel einer sofortigen Beschwerde zu. Diese war allerdings innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Wochen, die am 31.12.2010 – das heißt am Bilanzstichtag – ablief, nicht eingegangen. Also musste die Schuldnerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Verbindlichkeit musste erfolgswirksam im Jahr 2010 aufgelöst werden.

Hinweis: In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass der Insolvenzplan beschlossen und durch das Amtsgericht abgesegnet ist. Die sich anschließende Zweiwochenfrist muss vor dem Bilanzstichtag abgelaufen sein.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Limited: Gewinnminderungen aus Darlehen sind nicht abzugsfähig

Eine (Teilwert-)Abschreibung, die eine Kapitalgesellschaft auf die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft vornimmt, wirkt sich schon seit 2001 nicht mehr steuerlich aus. Die Praxis reagierte auf diese Gesetzesänderung, indem die Mutterkapitalgesellschaften ihre Tochtergesellschaften nicht mehr mit Eigenkapital ausstatteten, sondern ihnen Fremdkapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellten, denn Teilwertabschreibungen auf Darlehen durften steuerlich geltend gemacht werden.

Auf diese Praxis wiederum reagierte der Gesetzgeber (wie in einem „Katz- und Maus-Spiel“), indem er ab 2008 festlegte, dass auch Teilwertabschreibungen auf Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht abzugsfähig sind.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster gab eine AG ihrer Enkelgesellschaft – einer britischen Limited (Ltd.) – mehrere Darlehen und übernahm Garantien im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft der Ltd. Im Jahr 2008 fielen jedoch alle Darlehen aus und die AG wurde aus den Garantien in Anspruch genommen, da die Ltd. Insolvenz anmeldete.

Konfrontiert mit dem neuen Gesetz, gemäß dem der Aufwand der AG von insgesamt 3,5 Mio. EUR nicht von der Steuer abzugsfähig sein sollte, konzentrierte sich die AG im Klageverfahren auf die gesetzlichen Ausnahmen vom Abzugsverbot und behauptete, dass auch ein fremder Dritter der Ltd. Darlehen gewährt hätte. Nach dieser Fremdüblichkeitsregelung wären die Darlehensausfälle und Inanspruchnahmen für Garantien steuerlich abzugsfähig.

Die Richter widersprachen dieser Auffassung; nach ihrer Meinung hätte ein fremder Dritter gerade kein solches Darlehen gegeben, da die Darlehen ohne Gewährung einer Sicherheit gewährt worden waren. Und für die Inanspruchnahme aus den Garantien sei schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Fremdvergleichsnachweis möglich.

Hinweis: Die Richter ließen die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Es bleibt abzuwarten, ob die AG von ihrem Revisionsrecht Gebrauch macht und wenn ja, ob die BFH-Richter eine abweichende Meinung haben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Umwandlungen: Zur Steuerfreiheit von Verschmelzungen im Drittland

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung nehmen Fallgestaltungen zu, in denen es zu grenzüberschreitenden Beteiligungs- oder gar Konzernstrukturen kommt. Oftmals haben inländische Gesellschaften Tochtergesellschaften im Ausland – und umgekehrt. Eine weitere Folge der Globalisierung ist, dass sich Beteiligungsstrukturen ändern, um so der Veränderung von Märkten Rechnung zu tragen.

Bei reinen Inlandssachverhalten sorgt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) dafür, dass bei der Umstrukturierung von Konzernen (Umwandlungen) keine Ertragsteuern anfallen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt dieses Gesetz jedoch grundsätzlich nicht.

Nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen erklärt die Finanzverwaltung das UmwStG für anwendbar. Die mit Umwandlung beschäftigten Steuerberater haben sich daher gefreut, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) den Anwendungsbereich des UmwStG kürzlich ausgeweitet hat.

Diese Ausweitung betrifft die Situation, in der ein inländisches Mutterunternehmen zwei Tochtergesellschaften hat, die ihren Sitz jeweils in einem Drittstaat haben. Bislang waren bei dem Mutterunternehmen nur dann stille Reserven (in den Anteilen) zu versteuern, wenn die übertragende Tochtergesellschaft zumindest beschränkt steuerpflichtig war (weil sie z.B. eine inländische Betriebsstätte hatte). Fortan ist dieses Merkmal nicht mehr erforderlich. Die Verschmelzung in dem Drittland kann also vollständig steuerfrei erfolgen, ohne dass eine der beiden Tochtergesellschaften eine inländische Betriebsstätte innehat.

Hinweis: Leider hat das BMF nur Verschmelzungen bestätigt. Andere Umwandlungsarten – wie zum Beispiel Spaltungen – sind nach wie vor nicht begünstigt.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Vermietung: Nicht kostendeckende Vermietung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Bekanntlich können Kosten eines privat genutzten Eigenheims steuerlich kaum geltend gemacht werden, während ein Vermieter nahezu sämtliche Kosten – inklusive Gebäudeabschreibung – von der Steuer absetzen kann.

Diesen Umstand wollte sich ein Kläger zunutze machen, indem er das privat genutzte Einfamilienhaus von einer GmbH kaufen ließ, deren alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer er war. Er berücksichtigte auch, dass er – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – an seine GmbH Miete zahlen musste. Dabei legte er dem Mietvertrag eine Miete zugrunde, die sich aus dem Mietspiegel ableitete und damit regional marktüblich war.

Allerdings konnte die GmbH mit dieser Miete nicht die Kosten des Einfamilienhauses decken und erlitt einen Verlust. Der Betriebsprüfer erkannte die Verluste nicht an und setze eine verdeckte Gewinnausschüttung an, indem er nicht nur die Miete als Einnahme erfasste, sondern die Kosten zugrundelegte und darauf einen Gewinnaufschlag anwandte.

Gegen diese Vorgehensweise wandte sich die GmbH und argumentierte, dass auch ein fremder Geschäftsführer sich auf das Geschäft eingelassen hätte; denn es liege zwar ein Vermietungsverlust vor – durch die Investition in das Gebäude sei jedoch mit einer künftigen Wertsteigerung zu rechnen, wodurch das Gebäude mit Gewinn verkauft werden könnte. Insgesamt würde also aus der Immobilie ein Gewinn entstehen.

Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Nach ihrer Auffassung würde auch ein fremder Geschäftsführer darauf achten, dass im laufenden Betrieb eines Geschäfts ein Gewinn entstehe. Zudem könne von (anzuerkennenden) Anlaufverlusten keine Rede sein, da diese nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn angemessen und erkennbar auf die Verlustsituation reagiert werde.

Hinweis: Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer im konkreten Fall eine sogenannte Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % als angemessen betrachtet hätte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)