Anzeigepflicht gegenüber Finanzamt: Bank muss auch im Ausland verwahrte Vermögensgegenstände offenlegen

Banken und Versicherungsunternehmen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, das von ihnen verwaltete Vermögen eines Erblassers gegenüber den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen; nach Bekanntwerden des Todesfalls haben sie hierfür in der Regel einen Monat Zeit.

Dass diese Anzeigepflicht nicht zwingend an den deutschen Grenzen endet, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem sich ein deutsches Kreditinstitut zunächst geweigert hatte, die bei seiner unselbständigen Zweigstelle in Österreich geführten Konten von deutschen Erblassern gegenüber dem deutschen Fiskus offenzulegen. Gegen die Aufforderung der deutschen Steuerfahndung, die Kontodaten rückwirkend für die letzten acht Jahre mitzuteilen, zog die Bank bis vor den BFH – jedoch ohne Erfolg.

Die Bundesrichter legten zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine Pflicht zur Offenbarung der Vermögensgegenstände gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn im Ausland keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH verneinte diese Frage; der BFH stufte die Anzeigepflicht in der Folge ebenfalls als unionsrechtskonform ein, soweit sie sich – wie im Urteilsfall – auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt.

Hinweis: Nach Auffassung des BFH verletzt die Anzeigepflicht nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung völkerrechtlicher Fragen nicht geboten war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2017)


Gewerbesteuer: Rentenberaterin übt weder Katalogberuf noch ähnlichen Beruf aus

Als Selbständiger erzielen Sie – abhängig von der Art Ihrer Tätigkeit – entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Bei einer selbständigen Tätigkeit müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen – so hat es der Gesetzgeber festgelegt. Bei der Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als selbständig oder als gewerblich einzuordnen ist, kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, welche Einkünfte eine selbständige Rentenberaterin erzielt. Diese hatte sich nach ihrer Ausbildung und diversen abhängigen Beschäftigungen 2009 mit dem Schwerpunkt „Versorgungsausgleichsrecht“ selbständig gemacht. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt ging jedoch von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte für ihre Einkünfte Gewerbesteuer fest. Die Beraterin klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg.

Das FG stützte sein Urteil auf den Umstand, dass die Klägerin weder einen „Katalogberuf“ (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter) noch einen den Katalogberufen „ähnlichen Beruf“ ausübte. Der Beruf des Rentenberaters ist nach Ansicht des FG nicht mit dem eines Rechtsanwalts vergleichbar, da sich die Ausbildungen stark unterscheiden. So umfasst ein rechtswissenschaftliches Studium mehrere Rechtsbereiche, wogegen die Klägerin auf nur einem Rechtsgebiet hochgradig spezialisiert war. Auch mit dem Beruf eines Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten war ihre Tätigkeit mangels fachlicher Überschneidungen nicht vergleichbar. Schließlich ließ sich die Arbeit der Rentenberaterin auch mit keiner anderen der sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Einkommensteuergesetz vergleichen. Daher erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und musste Gewerbesteuer bezahlen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Kirchensteuer: Sonderausgabe auch bei Kapitalerträgen?

Zahlen Sie Kirchensteuer? Dann wissen Sie bestimmt, dass diese als Sonderausgabe Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert, denn die Kirchensteuer zählt zu den gesetzlich begünstigten Privatausgaben. Aber nicht nur auf die Einkommensteuer wird Kirchensteuer von 8 % oder 9 % berechnet.

Bei Kapitalerträgen behalten die Geldinstitute neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer ein, um sie an das Finanzamt abzuführen. (Da die Kapitalertragsteuer für bestimmte Kapitaleinkünfte abgeltende Wirkung hat, wird sie auch als Abgeltungsteuer bezeichnet.) Im Unterschied zum ersten Fall gilt hier jedoch ein Abzugsverbot: Die Kirchensteuer, die auf Basis der Kapitalertragsteuer ermittelt wird, darf nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Denn bei der Abgeltungsteuer wird die Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung um 25 % reduziert – fällt also niedriger als 8 % oder 9 % aus. Und eine doppelte Begünstigung ist gesetzlich nicht zulässig.

Kapitalertragsteuer behalten nicht nur Geldinstitute ein. Auch eine GmbH muss bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter Kapitalertragsteuer einbehalten – und bei kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern zudem Kirchensteuer. Ein Gesellschafter aus Nordrhein-Westfalen beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, dass die Kirchensteuer, die auf seine Ausschüttung einbehalten worden war, als Sonderausgabe berücksichtigt werde. Und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab ihm recht.

Warum? Für den Gesellschafter war die Ausschüttung gar kein Kapitalertrag im eigentlichen Sinne und auch die Kapitalertragsteuer war somit keine. Denn die Gesellschaftsanteile waren für ihn Betriebsvermögen seines gewerblichen Betriebs. Daher waren auch die Kapitalerträge gewerbliche Einkünfte. In der Konsequenz wurde die Ausschüttung nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der ganz normalen tariflichen Besteuerung unterworfen. (Die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer wird in einem solchen Fall auf die Einkommensteuer angerechnet.) Daher griff auch das Abzugsverbot nicht. Die abgeführte Kirchensteuer durfte als Sonderausgabe das übrige zu versteuernde Einkommen des Gesellschafters mindern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Managementbeteiligung: Veräußerungsgewinn gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Um leitende Mitarbeiter zu motivieren und an das eigene Unternehmen zu binden, reichen Firmen mitunter Managementbeteiligungen an ihre Führungskräfte aus. Veräußerungsgewinne, die ein Mitarbeiter aus einer solchen Kapitalbeteiligung erzielt, müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zwangsläufig als Arbeitslohn versteuert werden.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer aus dem mittleren Management über ein solches Programm an seinem Arbeitgeber beteiligt. Hierzu hatte er im Jahr 2003 eine marktgerechte Einlage von 107.000 EUR erbracht, so dass er zu 24,79 % an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt war, die wiederum Anteile an dem Arbeitgeber des Mitarbeiters erwarb. Kurze Zeit später trat eine Investorengruppe auf den Plan, die sämtliche Anteile aufkaufte. In diesem Zuge veräußerte auch die Beteiligungsgesellschaft ihre Anteile an dem Arbeitgeber, so dass dem Mitarbeiter im Jahr 2004 ein anteiliger Veräußerungserlös von 574.000 EUR ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt des Managers erfasste die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der Beteiligung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, vor dem BFH konnte der Manager jedoch eine Einstufung des Anteilsverkaufs als nicht zu besteuerndes privates Veräußerungsgeschäft durchsetzen.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Vorteil durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn dem Vorteil andere Erwerbsgrundlagen zugrunde liegen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Hiervon war vorliegend auszugehen, weil der Arbeitnehmer sein Kapital als eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung genutzt hatte, so dass die laufenden Erträge aus seiner Managementbeteiligung kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte waren. Für die Veräußerung der Kapitalbeteiligung müssen in diesem Fall die allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen zu Veräußerungsvorgängen angewandt werden, so dass der vorliegende Anteilsverkauf ein privates Veräußerungsgeschäft war, das jedoch wegen der abgelaufenen einjährigen Spekulationsfrist nicht besteuert werden durfte. Der Wertzuwachs von mehreren hunderttausend Euro blieb beim Manager im Ergebnis somit komplett ohne Steuerzugriff.

Hinweis: Nach dem Urteil ist ein Veräußerungsgewinn aus einer Managementbeteiligung nicht allein deshalb dem Arbeitslohn zuzurechnen, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten wird und nur leitenden Mitarbeitern offensteht. Auch der Umstand, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ausschluss aus dem Beteiligungsprogramm vorgesehen ist, rechtfertigt nach Gerichtsmeinung für sich allein noch keine Annahme von Arbeitslohn.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Sale and lease back: Steuerpflicht hängt von vertraglichen und bilanziellen Details ab

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs geäußert, in dem es um die Frage ging, ob sogenannte Sale-and-lease-back-Geschäfte umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Leasinggesellschaft sein können.

Normalerweise handelt es sich bei einem Leasinggeschäft um ein Dreipersonenverhältnis. Das Leasinggut (z.B. ein Pkw) wird von der Leasinggesellschaft angekauft. Zwischen dem Verkäufer und dem späteren Leasingnehmer kommt damit kein Vertrag zustande. Der Nutzer des Leasinggutes ist nur Kunde der Leasinggesellschaft – nur zwischen diesen beiden besteht ein Leasingvertragsverhältnis.

Beim Sale and lease back handelt es sich dagegen im Regelfall um ein Zweipersonenverhältnis. In diesem Fall ist der Kunde der Leasinggesellschaft bereits Eigentümer des Leasinggutes. Beispielsweise hat er den Gegenstand vor Jahren angekauft und entscheidet sich nun, ihn an die Leasinggesellschaft zu verkaufen (sale). Im Gegenzug least die Leasinggesellschaft den Gegenstand wieder an den Kunden zurück (lease back). Diese doch recht komplizierte Vertragsgestaltung wird häufig gewählt, um dem Betrieb des Kunden zusätzliche Liquidität zu verschaffen.

Prinzipiell gilt die Leistung der Leasinggesellschaft beim Sale an lease back als umsatzsteuerfreie Darlehensgewährung. Der Verkauf durch den Kunden (sale) ist allerdings keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts an die Leasinggesellschaft. Bei Sale-and-lease-back-Geschäften nimmt das BMF daher eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung der Leasinggesellschaft an ihren Kunden an. 

Hinweis: Sale-and-lease-back-Geschäfte sind kompliziert, da ihre umsatzsteuerliche Behandlung von den genauen vertraglichen Vereinbarungen bzw. von bilanziellen Fragen abhängt. Ist das Geschäft der Leasinggesellschaft maßgeblich darauf gerichtet, dem Kunden eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen, und hat der Kunde die Anschaffung des Leasinggutes überwiegend selbst finanziert, liegt eine steuerpflichtige Dienstleistung der Leasinggesellschaft vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Rückwirkende Löschung kann nicht zulasten des Lieferanten gehen

Rufen Sie bei Lieferungen ins EU-Ausland auch immer brav die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers ab, um sie dann sorgfältig zu notieren? Wie wichtig das für Sie ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) einmal mehr aufgezeigt. Dazu musste er nicht einmal ein „richtiges“ Urteil fällen.

Vielmehr hob er die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG) wegen eines sogenannten Verfahrensmangels auf. Denn das FG hatte bei einem Streit um die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht alle Fakten des Falls in sein Urteil einbezogen. 

Die Klägerin war eine GmbH, die mit Gebrauchtfahrzeugen handelte und unter anderem Kfz an ein Unternehmen in Italien lieferte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit für diese Lieferungen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage der GmbH ab, weil der Empfänger nach Auskunft der zuständigen Behörde in Italien kein Unternehmer gewesen sei. 

Der BFH bemängelte, dass das FG dabei außer Acht gelassen hatte, dass die GmbH durchaus eine qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Unternehmens beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt hatte. Wer seine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln will, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers korrekt aufzeichnen, und die Nummer muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Das FG hatte die Steuerbefreiung versagt, weil die italienische Behörde die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nachhinein rückwirkend gelöscht hatte. Diese rückwirkende Löschung kann nach Auffassung des BFH jedoch nicht zulasten des gutgläubigen Lieferanten gehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Wenn sich die Frist auf den 12.01. des Folgejahres verschiebt

Einnahmenüberschussrechner müssen bei der steuerlichen Gewinnermittlung einerseits das Zu- und andererseits das Abflussprinzip beachten. Nach dem Zuflussprinzip sind Einnahmen demjenigen Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Korrespondierend müssen Ausgaben nach dem Abflussprinzip in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie geleistet wurden. Sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, sind alle Vorgänge, die sich zwischen dem 01.01. und dem 31.12. auf dem Bankkonto ereignen, für das Steuerjahr bedeutsam. Zahlungen bis zum 31.12. des Vorjahres oder ab dem 01.01. des Folgejahres beeinflussen das Jahresergebnis dagegen nicht – in der Regel.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ist ein Unter- oder Überschreiten der Jahresgrenzen um zehn Tage allerdings noch unschädlich (gesetzliche Ausnahme). Beispielsweise wird eine Mietzahlung, die Ende Dezember fällig ist und dem Vermieter erst am 09.01. des Folgejahres zufließt, steuerlich noch in das Ergebnis des alten Jahres hineingerechnet. Ebenfalls als wiederkehrende Zahlung gilt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Sofern die letzte Vorauszahlung für das alte Jahr bis zum 10.01. des Folgejahres fällig ist und entrichtet wird – hierbei ist der Abflusszeitpunkt entscheidend -, gilt diese noch als Betriebsausgabe des alten Jahres (Abflussfiktion).

Über eine Besonderheit bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung hat letztens das Finanzgericht Sachsen (FG) entschieden. Im Streitjahr hatte sich durch die Feiertags- und Wochenendregel die Fälligkeit der Vorauszahlung auf den 12.01. verschoben. Die Zahlung war zwar am 09.01. vom Konto der Unternehmerin abgeflossen, aber das Finanzamt lehnte den Abzug im alten Jahr trotzdem ab. Es argumentierte, dass die Abflussfiktion nur anwendbar sei, wenn sowohl Zahlung als auch Fälligkeit in den Zehntageszeitraum fielen.

Zu Unrecht, wie das FG schließlich klarstellte. Zumindest in diesem speziellen Fall ist allein der Zahlungsabfluss ausschlaggebend, nicht die verschobene Fälligkeit der Zahlung. Daher gehört die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Unternehmerin – trotz der nach dem 10.01. liegenden Fälligkeit – als Betriebsausgabe noch in das Vorjahr.

Hinweis: Hätte die Unternehmerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst am 12.01. – also zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt und also nach dem 10.01. – entrichtet, hätte sie den Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr geltend machen können.

Ein ähnlicher Fall ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtssicherheit nach dem BFH-Urteil wiederhergestellt ist. Wir informieren Sie dann erneut.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Umsatzsteuerliche Organschaft: Organisatorische Eingliederung kann auch ohne Personenidentität gegeben sein

Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor, so dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird.

Hinweis: Diese Eingliederung führt dazu, dass umsatzsteuerlich nur ein Unternehmer vorliegt – Leistungsbeziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind daher nichtsteuerbare Innenumsätze und lösen keine Umsatzsteuer aus.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine für die Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung regelmäßig vor, wenn in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft die identischen Personen handeln. Ergänzend hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne eine solche personelle Verflechtung vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer der Organgesellschaft (nach dem Anstellungsvertrag) die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten befolgen muss, der wiederum

  • auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und zudem
  • alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter des Organträgers ist.

Hinweis: Um eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtungen in den Leitungsgremien herzustellen, müssen (institutionell abgesicherte) unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Unrichtiger Steuerausweis: Wie lässt sich die Mehrbelastung im Nachhinein korrigieren?

Eigentlich ist das Prinzip recht einfach: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, muss er die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn er versehentlich den verkehrten Steuersatz gewählt oder die Rechnung bewusst falsch ausgestellt hat. Wie sich die steuerliche Mehrbelastung dann im Nachhinein beseitigen lässt, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst klargestellt.

Beispiel: Unternehmer U stellt eine Rechnung aus, in der er Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausweist. Der Rechnung liegt die Lieferung von Orangen zugrunde. Als Nahrungsmittel unterliegen Orangen lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Trotzdem muss U die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer komplett an das Finanzamt abführen. Seinem Leistungsempfänger steht jedoch lediglich ein Vorsteuerabzug von 7 % aus der Rechnung zu. Es kommt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung beider Beteiligten.

Beheben lässt sich diese Mehrbelastung nur, indem der liefernde Unternehmer seine Rechnung korrigiert und die korrigierte Version dem Leistungsempfänger zukommen lässt.

Schwieriger wird es mit der nachträglichen Behebung, wenn der Lieferant bewusst eine Rechnung mit Umsatzsteuer über eine gar nicht erbrachte Leistung erstellt hat: In diesem Fall reicht es nicht mehr aus, die Rechnung lediglich zu berichtigen. Vielmehr muss die „Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt“ werden.

Die Gefährdung des Steueraufkommens gilt laut BFH dann als beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger gar keinen Vorsteuerabzug durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Unrichtiger Umsatzsteuerausweis: Wann eine Abtretungserklärung als Rechnungskorrektur anzuerkennen ist

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Gesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger ergeben kann.

Bei bestimmten Umsätzen (z.B. bei Bauleistungen) verlagert das UStG die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Empfänger der Leistung; der leistende Unternehmer muss in diesem Fall in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Weist der leistende Unternehmer in einer solchen Rechnung gleichwohl die Umsatzsteuer offen aus, schuldet er diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls aufgrund des Grundsatzes zum unrichtigen Steuerausweis. Er kann diese Steuerschuld aber nachträglich abwenden, indem er dem Leistungsempfänger eine schriftlich berichtigte Rechnung zukommen lässt. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich, auch muss das Korrekturschreiben keine zivilrechtlich richtige Rechnung sein – es genügt, wenn nur der Steuerbetrag berichtigt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt eine Abtretungserklärung abgibt, die

  • dem Leistungsempfänger zugeht,
  • spezifisch und eindeutig auf eine oder mehrere ursprüngliche Rechnungen bezogen ist und
  • deutlich macht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen (statt wie bisher mit) ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)