Verbesserung der Vermietungsquote: „Erkaufter“ Mieter erbringt durch seinen Einstieg eine umsatzsteuerfreie Leistung

In der Geschäftswelt muss man mitunter kreative Wege gehen, um einen eingefädelten Deal zum Abschluss zu bringen. Wie einfallsreich sich ein Immobilienverkauf abwickeln lässt, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend wollte eine Kommanditgesellschaft (KG) ihr teilweise leerstehendes Gewerbegebäude veräußern. Ein Kaufinteressent stand zwar bereit, er war aber nur zum Kauf bereit, wenn zuvor ein Teil der Leerstandsflächen im Objekt zumindest für einen Fünf-Jahres-Zeitraum vermietet werden konnte. Die KG griff daher zu einer pragmatischen Lösung und vereinbarte mit einer Immobilienverwaltungsgesellschaft (Mieter-GmbH), dass diese als Mieter in einen Fünf-Jahres-Mietvertrag einwilligt und dafür im Gegenzug von der KG eine Einmalvergütung von 900.000 EUR erhält. Durch diesen Schachzug konnte die KG die geforderte Vermietungsquote herstellen, so dass der Kaufinteressent das Objekt erwarb. Schließlich flossen auch die 900.000 EUR, die betragsmäßig der Summe der zu zahlenden Kaltmiete für den Fünf-Jahres-Zeitraum entsprachen. Dann trat allerdings das Finanzamt auf den Plan und vertrat die Auffassung, dass die Mieter-GmbH mit ihrer Teilnahme an dem Immobiliendeal eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe; das Amt forderte daher Umsatzsteuer von 143.697 EUR von ihr nach (19 % aus Bruttovergütung von 900.000 EUR).

Der BFH wandte den Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass die Mieter-GmbH mit ihrer Verpflichtung, gegen Entgelt als Mieter ein Mietverhältnis einzugehen, eine steuerfreie Leistung erbracht hatte. Anwendbar war nach Gerichtsmeinung eine Umsatzsteuerbefreiung, die das Umsatzsteuergesetz für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze bereithält.

Hinweis: Wirtschaftlich betrachtet hatte die Mieter-GmbH durch ihren Einstieg als Mieter lediglich einen Zinsvorteil erhalten, weil sie die Miete über eine Laufzeit von fünf Jahren zu zahlen hatte, die Gesamtsumme dieser Nettomieten aber bereits bei Vertragsschluss in einer Summe erhalten hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Erdgaslieferungen: Steuerschuld wechselt auch bei Kavernen- oder Porenspeichern

Die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ist in einigen Brachen selbstverständlich. So sind es Bauunternehmer gewöhnt, dass wenn sie untereinander abrechnen, nicht der leistende Unternehmer die Steuer an das Finanzamt abführen muss, sondern der Leistungsempfänger. Andere Fälle, in denen die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht, sind in der Praxis dagegen wesentlich unbekannter. 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben mit einem Detailproblem hinsichtlich des Wechsels der Steuerschuldnerschaft bei Erdgaslieferungen auseinandergesetzt. Zwar ist es so, dass die Steuerschuld auch bei Erdgaslieferungen auf den Empfänger übergehen kann. Bevor Sie nun einen Schreck bekommen, dass die letzte Rechnung über eine Gaslieferung für Ihr Unternehmen möglicherweise falsch ausgestellt war, können wir aber Entwarnung geben. 

Bei inländischen Erdgaslieferungen ist der Wechsel der Steuerschuldnerschaft tatsächlich vorgesehen. Allerdings gilt das nur dann, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas ist – zum Beispiel ein Energieversorger. Außerdem muss es sich um eine Lieferung über das „offizielle Erdgasnetz“ handeln. Das BMF hat nun klargestellt, dass Kavernen- oder Porenspeicheranlagen zur Erdgasspeicherung ebenfalls als Teil des Erdgasnetzes gelten. Denn diese Anlagen sind im Regelfall durch Leitungen mit dem Erdgasnetz verbunden. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist also bei der Nutzung einer Kavernen- oder Porenspeicheranlage zu beachten. 

Hinweis: Als Betreiber einer Biogasanlage sind Sie normalerweise kein Wiederverkäufer, so dass Sie diese Regelung nicht beachten müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Behandlung von Legasthenie: Korrekt nachgewiesene Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Wenn Eltern die Lese- und Rechtschreibschwäche ihres Kindes behandeln lassen, können sie die Kosten hierfür häufig als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Eltern dem Finanzamt hierfür aber die medizinische Notwendigkeit (= Indikation) der Behandlung nachweisen müssen – hierfür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes.

Hinweis: Die Bescheinigung wird steuerlich jedoch nicht anerkannt, wenn in ihr lediglich das Vorliegen der Krankheit (= Diagnose) bestätigt wird und kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die gewählte Behandlungsmethode auch tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Fallen die Kosten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung, einer auswärtigen Unterbringung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung an, sind die steuerlichen Nachweiserfordernisse für die Eltern strenger: In diesem Fall erkennt das Finanzamt die Behandlungskosten nur als außergewöhnliche Belastungen an, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird. Damit dieser Nachweis vom Finanzamt steuerlich anerkannt wird, muss er vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Hinweis: Wissenschaftlich nicht anerkannt sind nach der Verfügung unter anderem alternativmedizinische Methoden wie Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie.

Weitere Voraussetzung für den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die Lese-/Rechtschreibstörung auch tatsächlich auf einer Krankheit beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Störung allein auf das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten zurückzuführen ist – in diesen Fällen kommt also kein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Demographischer Wandel: Bundesregierung will betriebliche Altersversorgung stärker fördern

Kurz vor Weihnachten 2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg gebracht. Damit will sie insbesondere auf den demographischen Wandel reagieren, angesichts dessen die private und betriebliche Altersvorsorge immer mehr Bedeutung gewinnt. Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die überwiegend ab 2018 greifen sollen:

1. Beitragszusagen statt fester Rentenzusagen

  • Zur Entlastung der Arbeitgeber von den Haftungsrisiken für Betriebsrenten soll es künftig möglich sein, auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen. Für diesen Fall sind auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen mehr vorgesehen.
  • Die einschlägigen Tarifverträge sollen auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte gelten können.

2. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen

  • Sowohl in der Grundsicherung im Alter als auch bei Erwerbsminderung oder bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sollen freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 EUR monatlich anrechnungsfrei bleiben. Dies soll insbesondere Geringverdienern den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ermöglichen.
  • Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten sollen in der Verrentungsphase künftig ebenfalls beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein.

3. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

  • Die Grundzulage für die Riester-Rente soll von 154 EUR auf 165 EUR steigen. Das sind zwar nur 11 EUR im Jahr, aber die können Sie sich als Versicherter beim Riester-Vertrag sparen, ohne die maximale Förderung bzw. den höchsten Steuerabzug zu gefährden.
  • Um Geringverdiener zu unterstützen, soll ein neues steuerliches Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag beträgt 30 % und soll durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Der Förderbetrag soll Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 EUR pro Monat zur Verfügung stehen. Für Beiträge von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 EUR bis 144 EUR. Haben Sie als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechendem Bruttoarbeitslohn, beraten wir Sie gerne über die neue Fördermöglichkeit.
  • Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Dieser Höchstbetrag soll auf 8 % angehoben werden.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Sommer 2017 werden wir Sie noch einmal ausführlich über die Inhalte des Gesetzes und die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben, informieren.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2017)


Erbschaften vor 2010: Gleicher Steuersatz für Erben der Steuerklassen II und III

Wenn Sie erben, hängt die Höhe der Erbschaftsteuer nicht nur von der Höhe des erhaltenen Vermögens ab, sondern auch davon, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser standen. Neben den Freibeträgen kennt das Erbschaftsteuerrecht hier drei Steuerklassen, von denen die erste die günstigste ist. Für jede Klasse gilt ein eigener Steuersatz.

Im Jahr 2009 verstarb ein Mann und hinterließ sein Vermögen seinen Geschwistern und deren Nachkommen. Damals gab es zwischen der Steuerklasse II, die für die Geschwister gilt, und der Steuerklasse III für weiter entfernte Verwandte und Nichtverwandte keine Unterschiede in der Höhe des Steuersatzes.

Das Finanzamt unterwarf alle Erwerbe dem Steuersatz von 30 %. Die Geschwister unter den Erben sahen dies als verfassungswidrig an und rügten einen Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes, also gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot einer Schlechterstellung von Ehe und Familie. Sie wollten einen günstigeren Steuersatz für ihre Anteile an der Erbschaft erreichen.

Das Finanzgericht Münster (FG) widersprach ihnen jedoch: Das Finanzamt hatte entsprechend dem gültigen Gesetz gehandelt. Es lag weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor noch gegen den Verbot einer Schlechterstellung von Ehe und Familie vor. Artikel 3 des Grundgesetztes sieht nämlich nicht vor, dass die Erwerber der Steuerklasse II besser gestellt werden müssen als die der Steuerklasse III. Und Artikel 6 besagt auch nicht, dass Familienangehörige zweiten und dritten Grades bessergestellt werden müssen als weiter entfernte Verwandte. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer daher zu Recht gemäß den geltenden Gesetzen in Höhe von 30 % für alle Erwerbe festgesetzt.

Hinweis: Zum 01.01.2010 hat der Gesetzgeber die Steuersätze für Erben der Steuerklasse II reduziert. Außerdem wurde das Erbschaftsteuerrecht in den letzten Jahren mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht geprüft, woraus sich zahlreiche Änderungen ergaben. Die Gleichstellung von Erwerbern der Steuerklassen II und III wurde jedoch nie verfassungsrechtlich beanstandet. Dieser Spielraum stand dem Gesetzgeber zu.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Grunderwerbsteuer: Keine Steuerbefreiung bei Grundstücksverkauf durch juristische Person des Privatrechts

Angesichts der seit Jahren stetig steigenden Grunderwerbsteuersätze in vielen Bundesländern, die in der Spitze mittlerweile bis zu 6,5 % des Grundstückskaufpreises erreicht haben, erhalten Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung möglicher Grunderwerbsteuerbefreiungen ein immer bedeutenderes finanzielles Gewicht.

Ein Hessischer Landkreis hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, für einen millionenschweren Immobilienerwerb aus dem Jahr 2009 eine Grunderwerbsteuerbefreiung zu erhalten, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt.

Hinweis: Nach dem Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt diese Steuerbefreiung unter anderem für den Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen juristischen Person auf die andere übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.

Der Landkreis hatte im Jahr 1992 eine gemeinnützige GmbH gegründet, an der er zu mehr als 75 % beteiligt war; weitere Gesellschafter waren ein evangelisches Dekanat und mehrere Gemeinden. Die GmbH war im Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Obdachlosenhilfe tätig, bis sie schließlich im Jahr 2008 aufgelöst wurde, weil der Landkreis die Aufgaben wieder selbst übernahm. In Zusammenhang mit der Liquidation veräußerte die GmbH ihre Unterkunftseinrichtung schließlich an den Landkreis, wofür das Finanzamt Grunderwerbsteuer von 74.900 EUR einforderte.

Der BFH urteilte, dass diese Steuerforderung berechtigt war. Die Steuerbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts war nach Gerichtsmeinung nicht anwendbar, weil sie keine Verkäufe von Grundstücken durch eine juristische Person des Privatrechts erfasst.

Zwar geht aus dem Wortlaut des GrEStG nicht eindeutig hervor, welche Rechtsform der Grundstücksverkäufer innehaben muss. Nach einer Auslegung der Vorschrift kam der BFH aber zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Grundstücksverkäufer als auch der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – was vorliegend nicht der Fall war. Dieses Ergebnis leitete das Gericht unter anderem aus der mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift her.

Hinweis: Im Rahmen der Auflösung der GmbH waren die Gesellschaftsanteile des evangelischen Dekanats und der Gemeinden eingezogen worden, so dass der Landkreis im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs bereits alleiniger Gesellschafter der GmbH in Liquidation gewesen war. Der BFH erklärte jedoch, dass auch dieser Umstand keine Steuerbefreiung herleiten konnte. Denn selbst in dem Fall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts alle Anteile an einer juristischen Person des privaten Rechts hält, wird der private Rechtsträger nicht selbst zu einer begünstigten juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Jung hilft Alt: FinMin formuliert Besteuerungsregeln für das Projekt „Wohnen für Hilfe“

In jedem Alter hat man mit bestimmten Problemen zu kämpfen: Während Studenten ihren Alltag zwar in der Regel aus eigener Kraft meistern können, verfügen sie häufig über wenig Geld und finden daher keinen bezahlbaren Wohnraum. Ältere Leute sind demgegenüber häufig auf Hilfe angewiesen und haben leerstehende Zimmer in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus zu bieten.

Eine wechselseitige Lösung beider Probleme bietet das bundesweite Projekt „Wohnen für Hilfe“, bei dem ältere Menschen ihren Wohnraum jüngeren Mietern zur Verfügung stellen und von ihnen im Gegenzug Hilfe im Alltag erhalten.

Hinweis: In den meisten Programmen dieses Projekts muss der Mieter seinem Vermieter pro Quadratmeter bezogenem Wohnraum eine Stunde Hilfe pro Monat leisten; die geleisteten Stunden werden als Mieterlass angerechnet.

Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) hat sich mit den steuerlichen Konsequenzen dieser Wohnpartnerschaften befasst und folgende Unterscheidung getroffen:

  • Variante I: Der Mieter arbeitet seine Miete durch Hilfe im Alltag ab (z.B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste). In diesem Fall besteht zwischen Mieter und Vermieter ein Dienstverhältnis, so dass die Finanzämter auf Seiten des Mieters regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) ansetzen müssen. Auf Seiten des Vermieters werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
  • Variante II und III: Der Mieter arbeitet seine Miete durch gemeinnützige Tätigkeiten im unmittelbaren Wohnumfeld des Seniors ab (Modell II) oder er erbringt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Stadtgebiet ohne Erhalt einer Aufwandsentschädigungspauschale (Modell III). In diesen Fallvarianten müssen die Ämter einzelfallabhängig prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Nach Auffassung des FinMin bestehen keine Bedenken, auf Seiten des Mieters ebenfalls von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) auszugehen. Auf Vermieterseite muss einzelfallabhängig geprüft werden, ob er überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt (Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Hinweis: Es ist somit sehr vom Einzelfall abhängig, welche steuerlichen Konsequenzen die Finanzämter bei Wohnpartnerschaften ziehen – insbesondere bei der gemeinnützigen Ableistung der Miete.

 

 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Kein ermäßigter Steuersatz: Kapitalabfindung einer Pensionskasse muss regulär versteuert werden

Bezogene Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen stellen einkommensteuerlich sogenannte sonstige Einkünfte dar. Der Umfang ihrer Besteuerung richtet sich danach, ob und inwieweit die entsprechenden Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt waren bzw. steuerlich gefördert wurden.

Eine Ruheständlerin aus Rheinland-Pfalz hat dieses Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwar grundsätzlich anerkannt, war jedoch mit der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes auf ihre Alterseinkünfte nicht einverstanden. Sie hatte während ihrer aktiven Berufstätigkeit einen Leistungsanspruch gegen eine Pensionskasse erworben. Der damals geschlossene Versorgungsvertrag sah vor, dass die Frau anstelle der Rentenauszahlung später eine einmalige Kapitalabfindung wählen konnte. Hiervon machte sie mit Eintritt ihres Ruhestands schließlich Gebrauch, so dass die Pensionskasse ihr einen Einmalbetrag von 17.000 EUR auszahlte. In ihrer Einkommensteuererklärung deklarierte die Frau den Betrag als ermäßigt zu besteuernde „Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit“.

Hinweis: Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile abmildern, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Der BFH lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung jedoch ab und verwies darauf, dass die Zahlung nicht „außerordentlich“ war. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich und damit steuerbegünstigt, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen bzw. typischen Ablauf entspricht. Hieran scheiterte die ermäßigte Besteuerung im Urteilsfall, weil das Kapitalwahlrecht schon im ursprünglichen Versorgungsvertrag vorgesehen war.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Schenkungsteuer: Wenn der Schenker die Übertragung zu Lebzeiten rückabwickelt

Manche Menschen wollen ihren Verwandten bereits zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen übertragen, nicht erst nach dem Tod. Der Vorteil für den Schenker liegt darin, dass er Kontrolle über den Zeitpunkt der Schenkung hat und dass er die Übertragung unter Umständen auch noch rückabwickeln kann.

In einem Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hatte der Kläger im Jahr 2006 von seinem Vater GmbH-Anteile geschenkt bekommen. Im Schenkungsvertrag war geregelt, dass der Vater die Schenkungsteuer tragen sollte – was er auch tat. 2007 erhielt der Sohn weitere Anteile an der GmbH, sollte die Schenkungsteuer dieses Mal selbst zahlen. Das Finanzamt wurde über den Vorgang informiert, forderte jedoch weder eine Schenkungsteuererklärung an noch setzte es Steuern fest.

Kurz danach forderte der Vater die verschenkten Anteile wegen „groben Undanks“ zurück. Der Streit wurde erst 2009 durch einen schiedsgerichtlichen Vergleich beendet. Der Sohn erhielt eine Gewinnausschüttung und gab die GmbH-Anteile wieder zurück, worüber der Vater das Finanzamt am Jahresende informierte. 2013 hob das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid auf und erstattete dem Vater den gezahlten Betrag. Außerdem setzte es Schenkungsteuer gegenüber dem Sohn als Nießbraucher der Schenkungen fest.

Der Sohn sah dies anders und bekam recht vom FG. Für die Festsetzung der Schenkungsteuer gab es nämlich keine Rechtsgrundlage:

  • Nach der ersten Schenkung hatte der Vater die Steuer beglichen. Rechtlich gesehen waren zwar beide Beteiligten Steuerschuldner, doch war die Schuld des Sohnes durch die Zahlung des Vaters erloschen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Schenkung rückgängig gemacht, der Bescheid aufgehoben und der Betrag an den Vater erstattet wurde. 
  • Und was die zweite Schenkung anbelangt, war die Frist, in der das Finanzamt einen Bescheid hätte erlassen können, bereits abgelaufen.

Daher durfte für die Schenkungen keine Steuer gegenüber dem Kläger festgesetzt werden.

Hinweis: Eine Schenkung kann nicht einfach so rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber lässt dies nur in Ausnahmefällen zu. Bevor man handelt, sollte man sich also gut überlegen, ob man eine Schenkung wirklich vornehmen will.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Steuerhinterziehung: Bundesregierung sagt Briefkastenfirmen den Kampf an

Die Veröffentlichung der „Panama Papers“ im April 2016 löste eine rege Diskussion über die Steuerumgehung mittels – meist im Ausland angesiedelter – Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen) aus. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die in den jeweiligen Sitzstaaten formal errichtet werden und rein rechtlich zwar existieren, in diesen Staaten jedoch gar keine wirtschaftliche Aktivität entfalten.

Um Rückschlüsse auf den wahren Inhaber zu verhindern, werden die Firmen teils von nur zum Schein tätigen Personen oder Gremien geleitet und durch rechtliche Konstruktionen stark verschachtelt. Die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen werden von nach außen unsichtbaren Dritten getroffen. Diese Domizilgesellschaften dienen meist der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen bzw. wirtschaftlichen Aktivitäten und letztlich auch der Steuerumgehung.

Ende 2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Bekämpfung dieser Steuerumgehung verbessern soll. Er sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Bestehende Anzeigepflichten über den Erwerb bestimmter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sollen vereinheitlicht und erweitert werden. So sollen Steuerpflichtige künftig auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (außerhalb der EU) beim Finanzamt anzeigen müssen, wenn sie diese unmittelbar oder mittelbar beherrschen. Verstoßen sie gegen diese Anzeigepflicht, kann dies nicht nur mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Auch soll das Finanzamt länger Zeit haben, ihren Steuerbescheid zu ändern.
  • Finanzinstitute sollen verpflichtet werden, von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Finanzamt mitzuteilen. Auch diese Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Das steuerliche Bankgeheimnis soll abgeschafft und sogenannte Sammelauskunftsersuchen sollen gesetzlich ermöglicht werden. Dabei wendet sich das Finanzamt beispielsweise an eine Bank und fragt nach den Namen von Kunden, die einen bestimmten steuerlichen Tatbestand erfüllen (z.B. Zuteilung von Bonusaktien).
  • Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung zum sogenannten Kontenabruf sollen erweitert werden, um ermitteln zu können, ob ein Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos bzw. Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist.
  • Kreditinstitute sollen im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen.
  • Der Katalog der Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung soll um die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaaten-Gesellschaften erweitert werden. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll sich von fünf auf zehn Jahre verlängern.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2017 abgeschlossen sein und die Maßnahmen sollen bereits nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Wir werden Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal umfassend über die Änderungen informieren.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2017)