Limited: Gewinnminderungen aus Darlehen sind nicht abzugsfähig

Eine (Teilwert-)Abschreibung, die eine Kapitalgesellschaft auf die Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft vornimmt, wirkt sich schon seit 2001 nicht mehr steuerlich aus. Die Praxis reagierte auf diese Gesetzesänderung, indem die Mutterkapitalgesellschaften ihre Tochtergesellschaften nicht mehr mit Eigenkapital ausstatteten, sondern ihnen Fremdkapital in Form von Darlehen zur Verfügung stellten, denn Teilwertabschreibungen auf Darlehen durften steuerlich geltend gemacht werden.

Auf diese Praxis wiederum reagierte der Gesetzgeber (wie in einem „Katz- und Maus-Spiel“), indem er ab 2008 festlegte, dass auch Teilwertabschreibungen auf Darlehen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht abzugsfähig sind.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster gab eine AG ihrer Enkelgesellschaft – einer britischen Limited (Ltd.) – mehrere Darlehen und übernahm Garantien im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft der Ltd. Im Jahr 2008 fielen jedoch alle Darlehen aus und die AG wurde aus den Garantien in Anspruch genommen, da die Ltd. Insolvenz anmeldete.

Konfrontiert mit dem neuen Gesetz, gemäß dem der Aufwand der AG von insgesamt 3,5 Mio. EUR nicht von der Steuer abzugsfähig sein sollte, konzentrierte sich die AG im Klageverfahren auf die gesetzlichen Ausnahmen vom Abzugsverbot und behauptete, dass auch ein fremder Dritter der Ltd. Darlehen gewährt hätte. Nach dieser Fremdüblichkeitsregelung wären die Darlehensausfälle und Inanspruchnahmen für Garantien steuerlich abzugsfähig.

Die Richter widersprachen dieser Auffassung; nach ihrer Meinung hätte ein fremder Dritter gerade kein solches Darlehen gegeben, da die Darlehen ohne Gewährung einer Sicherheit gewährt worden waren. Und für die Inanspruchnahme aus den Garantien sei schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Fremdvergleichsnachweis möglich.

Hinweis: Die Richter ließen die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Es bleibt abzuwarten, ob die AG von ihrem Revisionsrecht Gebrauch macht und wenn ja, ob die BFH-Richter eine abweichende Meinung haben.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Steuertermine Mai 2017

15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2017. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2017; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für:
zum Thema:

(aus: Ausgabe 04/2017)


Umwandlungen: Zur Steuerfreiheit von Verschmelzungen im Drittland

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung nehmen Fallgestaltungen zu, in denen es zu grenzüberschreitenden Beteiligungs- oder gar Konzernstrukturen kommt. Oftmals haben inländische Gesellschaften Tochtergesellschaften im Ausland – und umgekehrt. Eine weitere Folge der Globalisierung ist, dass sich Beteiligungsstrukturen ändern, um so der Veränderung von Märkten Rechnung zu tragen.

Bei reinen Inlandssachverhalten sorgt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) dafür, dass bei der Umstrukturierung von Konzernen (Umwandlungen) keine Ertragsteuern anfallen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt dieses Gesetz jedoch grundsätzlich nicht.

Nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen erklärt die Finanzverwaltung das UmwStG für anwendbar. Die mit Umwandlung beschäftigten Steuerberater haben sich daher gefreut, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) den Anwendungsbereich des UmwStG kürzlich ausgeweitet hat.

Diese Ausweitung betrifft die Situation, in der ein inländisches Mutterunternehmen zwei Tochtergesellschaften hat, die ihren Sitz jeweils in einem Drittstaat haben. Bislang waren bei dem Mutterunternehmen nur dann stille Reserven (in den Anteilen) zu versteuern, wenn die übertragende Tochtergesellschaft zumindest beschränkt steuerpflichtig war (weil sie z.B. eine inländische Betriebsstätte hatte). Fortan ist dieses Merkmal nicht mehr erforderlich. Die Verschmelzung in dem Drittland kann also vollständig steuerfrei erfolgen, ohne dass eine der beiden Tochtergesellschaften eine inländische Betriebsstätte innehat.

Hinweis: Leider hat das BMF nur Verschmelzungen bestätigt. Andere Umwandlungsarten – wie zum Beispiel Spaltungen – sind nach wie vor nicht begünstigt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Vermietung: Nicht kostendeckende Vermietung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Bekanntlich können Kosten eines privat genutzten Eigenheims steuerlich kaum geltend gemacht werden, während ein Vermieter nahezu sämtliche Kosten – inklusive Gebäudeabschreibung – von der Steuer absetzen kann.

Diesen Umstand wollte sich ein Kläger zunutze machen, indem er das privat genutzte Einfamilienhaus von einer GmbH kaufen ließ, deren alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer er war. Er berücksichtigte auch, dass er – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – an seine GmbH Miete zahlen musste. Dabei legte er dem Mietvertrag eine Miete zugrunde, die sich aus dem Mietspiegel ableitete und damit regional marktüblich war.

Allerdings konnte die GmbH mit dieser Miete nicht die Kosten des Einfamilienhauses decken und erlitt einen Verlust. Der Betriebsprüfer erkannte die Verluste nicht an und setze eine verdeckte Gewinnausschüttung an, indem er nicht nur die Miete als Einnahme erfasste, sondern die Kosten zugrundelegte und darauf einen Gewinnaufschlag anwandte.

Gegen diese Vorgehensweise wandte sich die GmbH und argumentierte, dass auch ein fremder Geschäftsführer sich auf das Geschäft eingelassen hätte; denn es liege zwar ein Vermietungsverlust vor – durch die Investition in das Gebäude sei jedoch mit einer künftigen Wertsteigerung zu rechnen, wodurch das Gebäude mit Gewinn verkauft werden könnte. Insgesamt würde also aus der Immobilie ein Gewinn entstehen.

Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Nach ihrer Auffassung würde auch ein fremder Geschäftsführer darauf achten, dass im laufenden Betrieb eines Geschäfts ein Gewinn entstehe. Zudem könne von (anzuerkennenden) Anlaufverlusten keine Rede sein, da diese nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn angemessen und erkennbar auf die Verlustsituation reagiert werde.

Hinweis: Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer im konkreten Fall eine sogenannte Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % als angemessen betrachtet hätte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Gewerblicher Grundstückshandel: Wann ein Mehrfamilienhaus als mehrere Objekte gilt

Als privater Grundstückseigentümer weiß man: Wenn man sein Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf wieder veräußert, dann wird der Verkaufsgewinn nicht besteuert. Anders sieht es aus, wenn man als Unternehmer ein Betriebsgrundstück veräußert. Der Gewinn ist dann immer steuerpflichtig. In beiden Fällen haben die Veräußerer aber eines gemeinsam: Sie kennen die steuerlichen Folgen des Verkaufs. Ziemlich ungünstig ist es dagegen, wenn unbekannt ist, ob man seine Immobilie als Unternehmer oder Privatperson veräußert.

So erging es einem Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das drei Mehrfamilienhauskomplexe innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder veräußerte. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 EUR versteuert werden musste. Aber nach Auffassung des Finanzamts fiel der Veräußerungsgewinn nicht im privaten Bereich an. Denn dadurch, dass sie drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück veräußert hatten, überschritten die Eheleute die sogenannte Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel gilt. Zu der Einkommensteuer kam also Gewerbesteuer dazu.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts nicht nur, sondern fügte noch hinzu, dass die Eheleute nicht bloß vier Objekte veräußert hatten, sondern weitaus mehr. Denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, aber die Komplexe standen auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Intransparente Auslandsfonds: Geschätzt wird nach festen Regeln, nicht nach eigener Kalkulation

Panama-Papers, Offshore-Leaks, Steueroasen – alles Begrifflichkeiten, die schnell an unerlaubte Steuerhinterziehungsmodelle denken lassen. Und tatsächlich ist die Transparenz diverser Anlageprodukte aus Ländern, die gemeinhin als Steueroasen gelten, gelinde gesagt ausbaufähig – bis nicht vorhanden. Eine Anlage in diesen Ländern muss doch aber möglich sein, ohne gleich eine Steuerhinterziehung zu begehen, oder?

Das deutsche Steuerrecht beantwortet diese Frage mit einem klaren Ja. Es gibt Regeln und Methoden zur Besteuerung von Einkünften aus „intransparenten Ländern“ wie beispielsweise den Guernsey-Inseln oder Panama. Wer hier Anlageprodukte besitzt, wird selbst nie ganz genau wissen, wie viel Ertrag pro Jahr mit seinem Geld erwirtschaftet wurde. Denn es gibt keine dem deutschen Recht entsprechenden Steuerbescheinigungen. In solchen Fällen – wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können – darf das Finanzamt schätzen. Bei intransparenten Auslandsfonds gibt es dafür sogar eine feste Methode, wie das Finanzgericht Düsseldorf (FG) unlängst noch einmal klargestellt hat.

Im Urteilsfall hatte eine Erbengemeinschaft diverse Aktienfonds in einer belgischen Bank liegen. Den Wertzuwachs der Aktienfonds bzw. der in den Fonds liegenden Unternehmensanteile schätzten die Kapitalanleger anhand der Jahresabschlussunterlagen der wichtigsten Firmen.

Das FG akzeptierte diese Schätzung aber nicht. Nur in Ausnahmefällen – quasi wenn der intransparente Auslandsfonds transparent gemacht wird – ist eine eigene Schätzung möglich. Üblicherweise greift stattdessen das Investmentsteuergesetz. Nach der darin enthaltenen Schätzregel werden die Kapitalerträge mit 70 % des Mehrbetrags zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis eines Jahres, mindestens jedoch mit 6 % des letzten Rücknahmepreises des Jahres angenommen. Dieser Betrag ist dann jährlich zu versteuern.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Totalverlust mit Aktien: Finanzgericht erlaubt steuerliche Berücksichtigung

Kapitalanleger interessieren sich zumeist nicht sonderlich für progressive Steuertarife, denn für sie gilt erst einmal „25 % auf alles“. Unabhängig von ihrer Einkommenshöhe beläuft sich die Steuerlast auf ihre Kapitalerträge auf maximal 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Wenn die anderen Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert werden, lohnt sich die Abgeltungsteuer also sehr. Sinkt der persönliche Steuersatz dagegen auf unter 25 %, kann man diesen auf Antrag auch auf die Kapitalerträge anwenden. Das Konzept hat allerdings auch einen Haken: Aktien steigen nicht nur im Wert, mitunter fallen auch Verluste an.

In der Regel kann man diese mit den Gewinnen verrechnen, doch in einem Fall werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt: Bei einem Totalverlust mit Aktien geht die Finanzverwaltung davon aus, dass gar keine entgeltliche Veräußerung stattgefunden hat. Und ohne entgeltliche Veräußerung lässt sich auch kein Verlust feststellen. Dieser ermittelt sich nämlich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Transaktionskosten und des ursprünglichen Kaufpreises. Und wenn kein Verkaufspreis ermittelt werden kann bzw. wenn er abzüglich der Transaktionskosten gleich null ist, liegt keine Entgeltlichkeit vor und es entsteht auch kein Verlust – oder?

Zumindest das Finanzgericht Niedersachsen (FG) sieht das anders: Hier hat ein Kapitalanleger erfolgreich gegen die steuerliche Missachtung seiner Aktienverluste geklagt. Zuvor hatte er zwei Aktienpakete zu 8 EUR und zu 6 EUR verkauft, die Transaktionskosten von 8 EUR und 6 EUR hatten den Verkaufspreis aber komplett aufgezehrt. Dem FG erschien es logisch, den dadurch entstandenen Verlust von über 5.000 EUR als Verlust im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Entsprechend ließ es zu, dass der Anleger den Verlust mit seinen Aktiengewinnen verrechnete.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Bestandskräftige Bescheide: Zur Änderung Funktion als „Strohfrau“ sofort nach Erkenntnis beichten

Bestandskräftige Steuerbescheide muss das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die eine Reduzierung der Steuer zur Folge haben. Es darf den Steuerpflichtigen allerdings kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen erst später bekanntwerden. Als grobes Verschulden gelten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – beispielsweise wenn trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben wird.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte die Klägerin 2010 einen Gebäudereinigungsbetrieb angemeldet. Eine Einkommensteuererklärung für das Gründungsjahr hatte sie nicht eingereicht. Aufgrund von Auffälligkeiten bei der Umsatzsteuer wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet. Gegenüber der Prüferin gab die spätere Klägerin an, Schülerin zu sein und im Betrieb lediglich Büroarbeiten zu verrichten. Die Prüfung ergab jedoch, dass sie die Inhaberin und kaufmännische Leiterin des Betriebs war. Daher schätzte das Finanzamt die Einkünfte für das Jahr 2010 und erließ einen Einkommen- und einen Gewerbesteuerbescheid, die der Klägerin am 19.05.2012 zugestellt wurden.

Am 20.06.2012 legte sie Einspruch ein, wurde jedoch vom Finanzamt wegen abgelaufener Frist zurückgewiesen. Daraufhin beantragte die Klägerin eine Änderung der Bescheide aufgrund neuer Tatsachen, da ihr erst 2013 bewusst geworden sei, dass sie im Betrieb als „Strohfrau“ fungiert habe. Als steuerliche Laiin treffe sie hieran kein grobes Verschulden. Des Weiteren führte sie an, dass ihre Mutter die Bescheide nicht ihr, sondern ihrem Vater gegeben habe.

Diese Argumente erkannten allerdings weder das Finanzamt noch das FG an. Die Bescheide galten als wirksam bekanntgegeben, da sie in den Briefkasten der Klägerin geworfen worden waren und man nach den allgemeinen Gepflogenheiten davon ausgehen konnte, dass sie diese dann auch erhält. Nach Ablauf der Einspruchsfrist am 19.06.2016 wurden die Bescheide bestandskräftig.

Sie konnten nicht mehr geändert werden, weil die Klägerin das nachträgliche Bekanntwerden der neuen Tatsache, dass sie eine Strohfrau war, selbst verschuldet hatte. Sie hätte bereits bei der Sonderprüfung die wirklichen Umstände offenlegen können. Kulturelle und religiöse Traditionen ändern nichts an der Mitwirkungspflicht.

Hinweis: In einem solchen Fall sollten die Tatsachen spätestens im Einspruchsverfahren aufgeklärt werden, da es nur wenige Korrekturmöglichkeiten gibt, wenn der Bescheid erst einmal bestandskräftig geworden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2017)


Bruttolistenpreis: Bei einem ausländischen Auto kann geschätzt werden

Als Unternehmer genießen Sie vielleicht auch den Luxus, ein sowohl privat als auch betrieblich genutztes Auto vom Betrieb bezahlen zu lassen. Der Haken bei der Sache ist, dass die private Nutzung quasi eine Verwendung von Betriebsvermögen und damit ein Vorteil ist, der für steuerliche Zwecke bewertet werden muss. Das führt zu einem höheren Betriebsgewinn und entsprechend höheren Steuern.

Obwohl elektronische Fahrtenbücher den Aufwand bei der Erfassung der Privatnutzung mittlerweile sehr verringern, wird vielfach auf sie verzichtet. Stattdessen wird die pauschale Methode gewählt: der Ansatz der Privatnutzung als 1 % des Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer bei der Erstzulassung des Fahrzeugs.

Doch die Methode hat manchmal so ihre Tücken, wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich feststellte. Hier hatte ein Unternehmer seinen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt. Den Bruttolistenpreis als Basis der 1-%-Regelung setzte er mit dem in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis an. Denn den Ford konnte man in Deutschland in keiner „Preisliste“ finden. Er wurde hier gar nicht zum Verkauf angeboten. Auf diese Berechnung ließ sich das Finanzamt jedoch nicht ein und setzte den tatsächlich bezahlten Kaufpreis als Schätzgrundlage für den Bruttolistenpreis an – ein Unterschied von knapp 30.000 EUR.

Das FG hieß keine der beiden Ansätze gut. Vielmehr hielt es den Kaufpreis beim Importeur für eine geeignete Schätzgröße. Denn dieser beinhaltete auch die Umrüst- und Überführungskosten, die für eine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland unumgänglich waren. Nur mit einer Schätzung anhand des Importeurpreises kommt man relativ nah an einen theoretischen inländischen Bruttolistenpreis heran. Der ausländische Bruttolistenpreis ist für Steuerfragen in Deutschland grundsätzlich unbeachtlich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)