Betriebsveranstaltungen: BMF beantwortet Praxisfragen zur Besteuerung

Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sieht das Einkommensteuergesetz seit 2015 einen Freibetrag vor: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu einer Höhe von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an.

Hinweis: Vor 2015 bestand eine Freigrenze von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer, so dass die kompletten Zuwendungen versteuert werden mussten, wenn die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten worden waren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nun diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 beantwortet. Die drei wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten: Das BMF weist darauf hin, dass die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des 110-EUR-Freibetrags weiterhin zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen. Die Umrechnung darf nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen.

Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig nahezu gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.

  • Einrechnung von Geschenken: Unter den Freibetrag können nur Zuwendungen fallen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung anfallen – hierfür muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen. Bei Geschenken bis 60 EUR pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nach dem BMF-Antwortschreiben pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden und somit unter den Freibetrag fallen.
  • Behandlung von Reisekosten: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) separat steuerfrei erstatten, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und er seine An- und Abreise selbst organisiert. Das BMF weist darauf hin, dass bei arbeitgeberseitiger Organisation der Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme keine separate steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist, sondern die übernommenen Reisekosten vom Arbeitgeber in den 110-EUR-Freibetrag eingerechnet werden müssen.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Entfernungspauschale: Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist verfassungsgemäß

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Mit dem Ansatz dieser Pauschale sind sämtliche Kosten abgegolten, die für diese Fahrtwege entstehen (z.B. Benzinkosten). Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) begegnet diese weitreichende Abgeltungswirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, seine tatsächlichen Fahrtkosten abzusetzen, die er mit einem Kilometersatz von 0,44 EUR beziffert hatte. Vor dem BFH hatte er darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schließlich auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten steuerlich abgerechnet werden könnten, so dass ihm ebenfalls ein solcher Abzug zugestanden werden müsse.

Das Gericht lehnte einen tatsächlichen Fahrtkostenabzug in seinem Fall jedoch ab und erklärte, dass es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht und folgerichtig ist, berufliche Mobilitätskosten für immer wiederkehrende Fahrten zur Arbeit nur eingeschränkt über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Eine Grundrechtsverletzung konnten die Bundesrichter darin nicht erkennen.

Nach Gerichtsmeinung verstößt es zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Arbeit absetzen können. Diese Privilegierung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber mit ihr erkennbar umwelt- und verkehrspolitischen Zielen folgt. Sie ist zudem gerechtfertigt, weil öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Ausstoßes von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als „motorisierter privater Individualverkehr“.

Hinweis: Wer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann also weiterhin nur die Entfernungspauschale absetzen. Ein kleiner Trost bleibt aber: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man zu Fuß, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft seine Arbeitsstelle aufsucht. Somit kann jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft die 0,30-EUR-Pauschale abziehen, obwohl die Kosten nur einmal entstehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Fahrten zur Arbeit: Finanzämter erkennen Unfallkosten neben der Pendlerpauschale an

Es gibt nur wenige Rechtsfragen, in denen die Finanzämter eine steuerzahlerfreundlichere Position vertreten als der Bundesfinanzhof (BFH). Hierzu gehört die Frage nach der Absetzbarkeit von Unfallkosten, die Arbeitnehmern auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Der BFH vertritt seit 2014 die Auffassung, dass durch den Ansatz der Entfernungspauschale für die Pendelfahrten zur Arbeit auch außergewöhnliche Kosten abgegolten sind, so dass Arbeitnehmer ihre Unfallkosten für diese Fahrten nicht zusätzlich steuerlich abziehen dürfen.

Für die Finanzämter gilt hingegen bis heute ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2013, wonach Unfallkosten ausdrücklich neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage aus Mai 2016 hat der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Dr. Michael Meister, noch einmal diese steuerzahlerfreundliche Billigkeitsregelung bestätigt. Ein Kostenabzug ist demnach aber nur zulässig, wenn der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft geschehen ist und der Arbeitnehmer dabei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur ihre selbst getragenen Unfallkosten als Werbungskosten abrechnen können – Versicherungserstattungen mindern den abziehbaren Aufwand. Steuerlich anerkannt werden beispielsweise selbst getragene Abschlepp- und Reparaturkosten. Im Falle eines Totalschadens erkennen die Finanzämter aber nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des Pkws als Werbungskosten an.

Hinweis: Sofern der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) des Arbeitnehmers geschehen ist, dürfen die Kosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Fall erkennt auch der BFH den steuerlichen Kostenabzug an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Falschparker: Vom Arbeitgeber bezahltes Ordnungsgeld ist kein Arbeitslohn

Kennen Sie das? Sie kommen nichts Böses ahnend zu Ihrem Auto und es klebt ein Knöllchen wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer. Ein Ticket für ein privates Fahrzeug bedeutet in der Regel kein steuerliches Problem. Aber ein Knöllchen im Rahmen einer Dienstfahrt wirft in dieser Hinsicht etliche Fragen auf – zumindest, wenn es der Arbeitgeber bezahlt.

So hat ein Unternehmen aus der Logistikbranche regelmäßig die Knöllchen seiner Paketzusteller beglichen. Und geriet über die Frage, ob diese Zahlungen nicht als Lohnbestandteil versteuert werden müssten, in Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kam schließlich zu dem Ergebnis, dass es nicht so war. Im Gegensatz zum Finanzamt, welches sich auf den Bundesfinanzhof (BFH) berufen hatte, waren die Düsseldorfer Richter nämlich der Meinung, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gab.

Wollte man das Begleichen eines Knöllchens durch den Arbeitgeber als Lohnbestandteil ansehen, müsste dadurch ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstehen. Das FG kam aber zu dem Schluss, dass es im Streitfall gar keinen solchen Vorteil gegeben hatte. Ein Vorteil in diesem Sinn existiert nämlich nur, wenn der Arbeitgeber entweder einen Aufwand des Arbeitnehmers erstattet oder eine Verbindlichkeit desselben tilgt. Beides war beim Bezahlen der Knöllchen aber nicht der Fall.

Denn die Anhörungsbögen zur Ermittlung der Falschparker waren sämtlich an den Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge gegangen. Da dieser das Ordnungsgeld fristgerecht bezahlt hatte, war das Ordnungsgeld gegen ihn wirksam geworden und eine Anhörung der Falschparker selbst unnötig geworden. Die Paketzusteller blieben in dem ganzen Prozess unberücksichtigt. Auch eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde hatte nie existiert. Ein geldwerter Vorteil im oben genannten Sinn lag daher nicht vor.

Der BFH hatte – das unterstrich das FG – diesen Sachverhalt auch gar nicht anders beurteilt. Denn in dem Urteil, auf das sich das Finanzamt berief, ging es um gravierende Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten mit Strafen von über 3.000 EUR, aber nicht um Bagatelldelikte wie Falschparken.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Leiharbeitnehmer: Auch bei Versetzung „bis auf Weiteres“ doppelte Fahrtkosten absetzen

Ein wesentliches Merkmal der Leiharbeit ist die Verleihung von Arbeitnehmern an unterschiedliche Unternehmen für unbestimmte Zeit. Steuerlich bedeutete das bis Ende 2013, dass die Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zu dem Entleiher, bei dem er gerade eingesetzt war, nach den Reiskostengrundsätzen zu Werbungskosten führten. Es ließen sich also sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt 0,30 EUR/km absetzen. Da es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte fehlte, war nicht bloß die einfache Entfernungspauschale zulässig, wie das bei „normalen Arbeitnehmern“ der Fall ist.

Seit 2014 gibt es im Steuerrecht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ mehr, sondern man spricht von der „ersten Tätigkeitsstätte“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben Leiharbeitnehmer zwar auch keine erste Tätigkeitsstätte, aber die Grundsätze für diese – also der Ansatz der einfachen Entfernungspauschale – gelten trotzdem, wenn die Versetzung in einen Betrieb dauerhaft ist. So auch im Fall eines Leiharbeitnehmers aus Niedersachsen, der von seinem Arbeitgeber „bis auf Weiteres“ an einen Entleiher ausgeliehen worden war.

Doch seine Klage gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung hatte Erfolg. Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) festhielt, kann nämlich jeder Leiharbeitnehmer selbst für nur einen Tag „bis auf Weiteres“ zu einem Entleiher beordert werden. Würde man in einem solchen Fall – allein aufgrund der Formulierung – ebenfalls von einer dauerhaften Versetzung ausgehen, wäre das nicht richtig und man würde obendrein gegen das Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen.

Der Leiharbeitnehmer aus dem Streitfall konnte daher – obwohl er das gesamte Jahr über bei ein und demselben Entleiher beschäftigt war und anschließend auch fest angestellt wurde – sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg 0,30 EUR/km als Werbungskosten geltend machen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Übertragung der Altersversorgung: Zahlung zur Anrechnung von Dienstzeiten ist als Werbungskosten abziehbar

Wird einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt und leistet er im Zuge eines Arbeitgeberwechsels eine Ausgleichszahlung, um die Anrechnung von geleisteten Dienstzeiten beim neuen Arbeitgeber zu erreichen, so ist dieser Betrag als Werbungskosten abziehbar – das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Sparkassenvorstand, der im Jahr 2009 zu einer anderen Sparkasse gewechselt war; der alte Arbeitgeber hatte ihm bei Beschäftigungsbeginn eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt. Im Zuge des Arbeitgeberwechsels gingen die Pensionsrückstellungen und die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds auf den neuen Arbeitgeber über. Den Wert der bisher vom Vorstandsmitglied erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung bezifferten die Beteiligten auf 63.893 EUR. Das Vorstandsmitglied zahlte diesen Betrag an seinen alten Arbeitgeber, der wiederum eine betragsgleiche Überweisung an den neuen Arbeitgeber vornahm.

Nach Ansicht des BFH konnte das Vorstandsmitglied die Zahlung als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften abziehen. Entscheidend war für den BFH, dass sich durch die Zahlung die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten beim neuen Arbeitgeber und somit die künftigen (voll zu besteuernden) Versorgungsbezüge des Vorstandsmitglieds erhöht hatten. Die Zahlung stand daher in einem Zusammenhang mit den künftigen Versorgungsbezügen und diente der Erzielung dieser Einkünfte, was zu den zentralen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug gehört.

Hinweis: In der Vorinstanz hatte das Sächsische Finanzgericht einen Werbungskostenabzug abgelehnt und erklärt, dass durch die Ausgleichszahlung eine Anwartschaft auf eine Leibrente begründet worden sei, die bei Auszahlung nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden müsse. Dementsprechend sahen die Finanzrichter die Ausgleichszahlung als steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung an. Der BFH erteilte dieser Auffassung jedoch eine klare Absage.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)