Intransparente Auslandsfonds: Geschätzt wird nach festen Regeln, nicht nach eigener Kalkulation

Panama-Papers, Offshore-Leaks, Steueroasen – alles Begrifflichkeiten, die schnell an unerlaubte Steuerhinterziehungsmodelle denken lassen. Und tatsächlich ist die Transparenz diverser Anlageprodukte aus Ländern, die gemeinhin als Steueroasen gelten, gelinde gesagt ausbaufähig – bis nicht vorhanden. Eine Anlage in diesen Ländern muss doch aber möglich sein, ohne gleich eine Steuerhinterziehung zu begehen, oder?

Das deutsche Steuerrecht beantwortet diese Frage mit einem klaren Ja. Es gibt Regeln und Methoden zur Besteuerung von Einkünften aus „intransparenten Ländern“ wie beispielsweise den Guernsey-Inseln oder Panama. Wer hier Anlageprodukte besitzt, wird selbst nie ganz genau wissen, wie viel Ertrag pro Jahr mit seinem Geld erwirtschaftet wurde. Denn es gibt keine dem deutschen Recht entsprechenden Steuerbescheinigungen. In solchen Fällen – wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können – darf das Finanzamt schätzen. Bei intransparenten Auslandsfonds gibt es dafür sogar eine feste Methode, wie das Finanzgericht Düsseldorf (FG) unlängst noch einmal klargestellt hat.

Im Urteilsfall hatte eine Erbengemeinschaft diverse Aktienfonds in einer belgischen Bank liegen. Den Wertzuwachs der Aktienfonds bzw. der in den Fonds liegenden Unternehmensanteile schätzten die Kapitalanleger anhand der Jahresabschlussunterlagen der wichtigsten Firmen.

Das FG akzeptierte diese Schätzung aber nicht. Nur in Ausnahmefällen – quasi wenn der intransparente Auslandsfonds transparent gemacht wird – ist eine eigene Schätzung möglich. Üblicherweise greift stattdessen das Investmentsteuergesetz. Nach der darin enthaltenen Schätzregel werden die Kapitalerträge mit 70 % des Mehrbetrags zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis eines Jahres, mindestens jedoch mit 6 % des letzten Rücknahmepreises des Jahres angenommen. Dieser Betrag ist dann jährlich zu versteuern.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Missglücktes Aktieninvestment: Erhaltener Schadenersatz darf steuerlichen Verlust nicht mindern

Mit einem sogenannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk bescheinigt ein Wirtschaftsprüfer, dass gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht eines Unternehmens keine wesentlichen Beanstandungen vorgelegen haben. Ein solches positives Gesamturteil hat einen Privatanleger aus Baden-Württemberg vor Jahren bewogen, einen Millionenbetrag in Aktien eines Unternehmens zu investieren. Als die Kurse einbrachen, veräußerte er seine Anteile und schrieb damit Veräußerungsverluste in Millionenhöhe. Das Finanzamt stellte die Minusbeträge als vortragsfähige Verluste (bestandskräftig) fest, so dass zumindest ihre steuerliche Nutzung in Folgejahren möglich war. Kurze Zeit nach dem Aktienverkauf nahm der Investor aber die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadenersatz in Anspruch. Zur Beendigung des Rechtsstreits zahlte die Gesellschaft dem Investor schließlich einen Betrag von 3.000.000 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis sei, das zur Minderung der vortragsfähigen Verluste führen muss. Dementsprechend erkannte das Amt den Verlust in Höhe des Schadenersatzes wieder ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die nachträgliche Verlustminderung jedoch ab und urteilte, dass die Schadenersatzzahlung weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsverlustes zurückwirkt. Die Millionenzahlung hat nach Gerichtsmeinung weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und daher nicht den entstandenen Veräußerungsverlust beeinflusst. Der Schadenersatz beruhte auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage (auf einem Vergleich) und stand weder mit der Anschaffung noch mit der Veräußerung der Aktien in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Hinweis: Die steuerlich festgestellten Verluste des Anlegers blieben somit unangetastet und können trotz der erhaltenen Millionenentschädigung zur späteren Verrechnung mit positiven Einkünften genutzt werden, so dass sie dem Anleger unter Umständen eine Steuerersparnis in Millionenhöhe bescheren können. Offen ließ der BFH jedoch, ob die Entschädigung selbst als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen war (z.B. als Einnahme aus sonstigen Leistungen).

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)


Totalverlust mit Aktien: Finanzgericht erlaubt steuerliche Berücksichtigung

Kapitalanleger interessieren sich zumeist nicht sonderlich für progressive Steuertarife, denn für sie gilt erst einmal „25 % auf alles“. Unabhängig von ihrer Einkommenshöhe beläuft sich die Steuerlast auf ihre Kapitalerträge auf maximal 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Wenn die anderen Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert werden, lohnt sich die Abgeltungsteuer also sehr. Sinkt der persönliche Steuersatz dagegen auf unter 25 %, kann man diesen auf Antrag auch auf die Kapitalerträge anwenden. Das Konzept hat allerdings auch einen Haken: Aktien steigen nicht nur im Wert, mitunter fallen auch Verluste an.

In der Regel kann man diese mit den Gewinnen verrechnen, doch in einem Fall werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt: Bei einem Totalverlust mit Aktien geht die Finanzverwaltung davon aus, dass gar keine entgeltliche Veräußerung stattgefunden hat. Und ohne entgeltliche Veräußerung lässt sich auch kein Verlust feststellen. Dieser ermittelt sich nämlich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Transaktionskosten und des ursprünglichen Kaufpreises. Und wenn kein Verkaufspreis ermittelt werden kann bzw. wenn er abzüglich der Transaktionskosten gleich null ist, liegt keine Entgeltlichkeit vor und es entsteht auch kein Verlust – oder?

Zumindest das Finanzgericht Niedersachsen (FG) sieht das anders: Hier hat ein Kapitalanleger erfolgreich gegen die steuerliche Missachtung seiner Aktienverluste geklagt. Zuvor hatte er zwei Aktienpakete zu 8 EUR und zu 6 EUR verkauft, die Transaktionskosten von 8 EUR und 6 EUR hatten den Verkaufspreis aber komplett aufgezehrt. Dem FG erschien es logisch, den dadurch entstandenen Verlust von über 5.000 EUR als Verlust im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Entsprechend ließ es zu, dass der Anleger den Verlust mit seinen Aktiengewinnen verrechnete.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)