Verfassungsgemäße Besteuerung: Alleinerziehende können keinen Splittingtarif beanspruchen

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass sie einkommensteuerlich wie eine Person behandelt werden und der sogenannte Splittingtarif zur Anwendung kommt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen, halbiert den Betrag und berechnet anschließend für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

Hinweis: In der Regel zahlen Ehe- bzw. Lebenspartner mit dem Splittingtarif weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können auf diese Weise viel Steuern sparen. Verdienen beide Partner hingegen nahezu gleich viel, ergibt sich fast keine Steuerersparnis.

Wer ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt oder Single ist, muss sein Einkommen nach dem Grundtarif versteuern. In diese Gruppe fallen nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Alleinerziehende. Geklagt hatte eine verwitwete Mutter zweier Kinder, die in ihrer Besteuerung nach dem Grundtarif einen Verfassungsverstoß gesehen hatte. Der BFH stufte die Besteuerung von Alleinerziehenden nach dem Grundtarif jedoch als verfassungsgemäß ein. Ein Anspruch auf den Splittingtarif besteht nach Gerichtsmeinung selbst dann nicht, wenn die alleinerziehende Person verwitwet ist.

Hinweis: Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass Alleinerziehende den Splittingtarif nur für das Folgejahr des Todes ihres Ehe- bzw. Lebenspartners beanspruchen können (sog. Witwensplitting), danach fallen sie in den Grundtarif. Alleinerziehende haben zudem einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR, der sich für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung.

 

 

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Steuerschulden: Bei Hinterziehung durch Mitarbeiter haftet der Geschäftsführer

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Diesen Grundsatz gab es schon im römischen Recht. Im deutschen Sprachraum wurde er zwar als Volksweisheit übernommen, im deutschen Strafrecht schützt Unwissenheit in den meisten Fällen aber doch vor einer Strafe. Wegen einer Steuerhinterziehung kann beispielsweise nur derjenige verurteilt werden, der vorsätzlich gehandelt hat. Allerdings schützt Unwissenheit nicht davor, als GmbH-Geschäftsführer wegen der Steuerhinterziehung seiner Mitarbeiter in Haftung genommen zu werden. Dies zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG). 

In dem Verfahren hatte das Finanzamt einen alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer in Haftung genommen. Seine Mitarbeiter waren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt worden.

Obwohl der Geschäftsführer keine Kenntnis von den Steuerstraftaten seiner Mitarbeiter hatte, musste er die Steuerschulden der GmbH bezahlen. Die Richter warfen ihm eine Pflichtverletzung vor, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die Steuern rechtzeitig und zutreffend festgesetzt wurden. Zwar muss ein Geschäftsführer nicht sämtliche steuerlichen Angelegenheiten seiner GmbH selbst erledigen. Bei mangelnder Sachkunde kann er sogar verpflichtet sein, die Erledigung anderen sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings muss er diejenigen Personen, denen er die Erledigung der steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig überwachen. Dies hatte der Geschäftsführer versäumt, so dass er für die Steuerschulden der GmbH haftete. Der Spruch müsste in diesem Fall also lauten: Unwissenheit schützt vor Haftung nicht.

Hinweis: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bedeutet also nicht, dass die Beteiligten von einer Haftung völlig verschont bleiben. Gerade bei Steuerschulden besteht – insbesondere für den Geschäftsführer – ein erhebliches Haftungsrisiko.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Betriebsveranstaltungen: BMF beantwortet Praxisfragen zur Besteuerung

Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern sieht das Einkommensteuergesetz seit 2015 einen Freibetrag vor: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu einer Höhe von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an.

Hinweis: Vor 2015 bestand eine Freigrenze von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer, so dass die kompletten Zuwendungen versteuert werden mussten, wenn die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten worden waren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nun diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 beantwortet. Die drei wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten: Das BMF weist darauf hin, dass die Gesamtkosten der Feier zur Berechnung des 110-EUR-Freibetrags weiterhin zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen. Die Umrechnung darf nicht auf Grundlage der Zahl der angemeldeten Teilnehmer erfolgen.

Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig nahezu gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.

  • Einrechnung von Geschenken: Unter den Freibetrag können nur Zuwendungen fallen, die „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung anfallen – hierfür muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung bestehen. Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur „bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen. Bei Geschenken bis 60 EUR pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nach dem BMF-Antwortschreiben pauschal unterstellen, dass sie „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden und somit unter den Freibetrag fallen.
  • Behandlung von Reisekosten: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) separat steuerfrei erstatten, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreisen muss und er seine An- und Abreise selbst organisiert. Das BMF weist darauf hin, dass bei arbeitgeberseitiger Organisation der Anreise über betriebsinterne Reisemanagementsysteme keine separate steuerfreie Reisekostenerstattung möglich ist, sondern die übernommenen Reisekosten vom Arbeitgeber in den 110-EUR-Freibetrag eingerechnet werden müssen.
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(aus: Ausgabe 04/2017)


Entfernungspauschale: Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist verfassungsgemäß

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Mit dem Ansatz dieser Pauschale sind sämtliche Kosten abgegolten, die für diese Fahrtwege entstehen (z.B. Benzinkosten). Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) begegnet diese weitreichende Abgeltungswirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, seine tatsächlichen Fahrtkosten abzusetzen, die er mit einem Kilometersatz von 0,44 EUR beziffert hatte. Vor dem BFH hatte er darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schließlich auch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten steuerlich abgerechnet werden könnten, so dass ihm ebenfalls ein solcher Abzug zugestanden werden müsse.

Das Gericht lehnte einen tatsächlichen Fahrtkostenabzug in seinem Fall jedoch ab und erklärte, dass es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht und folgerichtig ist, berufliche Mobilitätskosten für immer wiederkehrende Fahrten zur Arbeit nur eingeschränkt über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Eine Grundrechtsverletzung konnten die Bundesrichter darin nicht erkennen.

Nach Gerichtsmeinung verstößt es zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, dass Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Fahrtkosten für Pendelfahrten zur Arbeit absetzen können. Diese Privilegierung ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber mit ihr erkennbar umwelt- und verkehrspolitischen Zielen folgt. Sie ist zudem gerechtfertigt, weil öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Ausstoßes von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als „motorisierter privater Individualverkehr“.

Hinweis: Wer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann also weiterhin nur die Entfernungspauschale absetzen. Ein kleiner Trost bleibt aber: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man zu Fuß, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft seine Arbeitsstelle aufsucht. Somit kann jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft die 0,30-EUR-Pauschale abziehen, obwohl die Kosten nur einmal entstehen.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Fahrten zur Arbeit: Finanzämter erkennen Unfallkosten neben der Pendlerpauschale an

Es gibt nur wenige Rechtsfragen, in denen die Finanzämter eine steuerzahlerfreundlichere Position vertreten als der Bundesfinanzhof (BFH). Hierzu gehört die Frage nach der Absetzbarkeit von Unfallkosten, die Arbeitnehmern auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Der BFH vertritt seit 2014 die Auffassung, dass durch den Ansatz der Entfernungspauschale für die Pendelfahrten zur Arbeit auch außergewöhnliche Kosten abgegolten sind, so dass Arbeitnehmer ihre Unfallkosten für diese Fahrten nicht zusätzlich steuerlich abziehen dürfen.

Für die Finanzämter gilt hingegen bis heute ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2013, wonach Unfallkosten ausdrücklich neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage aus Mai 2016 hat der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Dr. Michael Meister, noch einmal diese steuerzahlerfreundliche Billigkeitsregelung bestätigt. Ein Kostenabzug ist demnach aber nur zulässig, wenn der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft geschehen ist und der Arbeitnehmer dabei nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur ihre selbst getragenen Unfallkosten als Werbungskosten abrechnen können – Versicherungserstattungen mindern den abziehbaren Aufwand. Steuerlich anerkannt werden beispielsweise selbst getragene Abschlepp- und Reparaturkosten. Im Falle eines Totalschadens erkennen die Finanzämter aber nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des Pkws als Werbungskosten an.

Hinweis: Sofern der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) des Arbeitnehmers geschehen ist, dürfen die Kosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Fall erkennt auch der BFH den steuerlichen Kostenabzug an.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Falschparker: Vom Arbeitgeber bezahltes Ordnungsgeld ist kein Arbeitslohn

Kennen Sie das? Sie kommen nichts Böses ahnend zu Ihrem Auto und es klebt ein Knöllchen wegen Falschparkens hinter dem Scheibenwischer. Ein Ticket für ein privates Fahrzeug bedeutet in der Regel kein steuerliches Problem. Aber ein Knöllchen im Rahmen einer Dienstfahrt wirft in dieser Hinsicht etliche Fragen auf – zumindest, wenn es der Arbeitgeber bezahlt.

So hat ein Unternehmen aus der Logistikbranche regelmäßig die Knöllchen seiner Paketzusteller beglichen. Und geriet über die Frage, ob diese Zahlungen nicht als Lohnbestandteil versteuert werden müssten, in Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kam schließlich zu dem Ergebnis, dass es nicht so war. Im Gegensatz zum Finanzamt, welches sich auf den Bundesfinanzhof (BFH) berufen hatte, waren die Düsseldorfer Richter nämlich der Meinung, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gab.

Wollte man das Begleichen eines Knöllchens durch den Arbeitgeber als Lohnbestandteil ansehen, müsste dadurch ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entstehen. Das FG kam aber zu dem Schluss, dass es im Streitfall gar keinen solchen Vorteil gegeben hatte. Ein Vorteil in diesem Sinn existiert nämlich nur, wenn der Arbeitgeber entweder einen Aufwand des Arbeitnehmers erstattet oder eine Verbindlichkeit desselben tilgt. Beides war beim Bezahlen der Knöllchen aber nicht der Fall.

Denn die Anhörungsbögen zur Ermittlung der Falschparker waren sämtlich an den Arbeitgeber und Halter der Fahrzeuge gegangen. Da dieser das Ordnungsgeld fristgerecht bezahlt hatte, war das Ordnungsgeld gegen ihn wirksam geworden und eine Anhörung der Falschparker selbst unnötig geworden. Die Paketzusteller blieben in dem ganzen Prozess unberücksichtigt. Auch eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde hatte nie existiert. Ein geldwerter Vorteil im oben genannten Sinn lag daher nicht vor.

Der BFH hatte – das unterstrich das FG – diesen Sachverhalt auch gar nicht anders beurteilt. Denn in dem Urteil, auf das sich das Finanzamt berief, ging es um gravierende Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten mit Strafen von über 3.000 EUR, aber nicht um Bagatelldelikte wie Falschparken.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Leiharbeitnehmer: Auch bei Versetzung „bis auf Weiteres“ doppelte Fahrtkosten absetzen

Ein wesentliches Merkmal der Leiharbeit ist die Verleihung von Arbeitnehmern an unterschiedliche Unternehmen für unbestimmte Zeit. Steuerlich bedeutete das bis Ende 2013, dass die Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zu dem Entleiher, bei dem er gerade eingesetzt war, nach den Reiskostengrundsätzen zu Werbungskosten führten. Es ließen sich also sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt 0,30 EUR/km absetzen. Da es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte fehlte, war nicht bloß die einfache Entfernungspauschale zulässig, wie das bei „normalen Arbeitnehmern“ der Fall ist.

Seit 2014 gibt es im Steuerrecht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ mehr, sondern man spricht von der „ersten Tätigkeitsstätte“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben Leiharbeitnehmer zwar auch keine erste Tätigkeitsstätte, aber die Grundsätze für diese – also der Ansatz der einfachen Entfernungspauschale – gelten trotzdem, wenn die Versetzung in einen Betrieb dauerhaft ist. So auch im Fall eines Leiharbeitnehmers aus Niedersachsen, der von seinem Arbeitgeber „bis auf Weiteres“ an einen Entleiher ausgeliehen worden war.

Doch seine Klage gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung hatte Erfolg. Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) festhielt, kann nämlich jeder Leiharbeitnehmer selbst für nur einen Tag „bis auf Weiteres“ zu einem Entleiher beordert werden. Würde man in einem solchen Fall – allein aufgrund der Formulierung – ebenfalls von einer dauerhaften Versetzung ausgehen, wäre das nicht richtig und man würde obendrein gegen das Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen.

Der Leiharbeitnehmer aus dem Streitfall konnte daher – obwohl er das gesamte Jahr über bei ein und demselben Entleiher beschäftigt war und anschließend auch fest angestellt wurde – sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg 0,30 EUR/km als Werbungskosten geltend machen.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Übertragung der Altersversorgung: Zahlung zur Anrechnung von Dienstzeiten ist als Werbungskosten abziehbar

Wird einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt und leistet er im Zuge eines Arbeitgeberwechsels eine Ausgleichszahlung, um die Anrechnung von geleisteten Dienstzeiten beim neuen Arbeitgeber zu erreichen, so ist dieser Betrag als Werbungskosten abziehbar – das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Sparkassenvorstand, der im Jahr 2009 zu einer anderen Sparkasse gewechselt war; der alte Arbeitgeber hatte ihm bei Beschäftigungsbeginn eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt. Im Zuge des Arbeitgeberwechsels gingen die Pensionsrückstellungen und die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitglieds auf den neuen Arbeitgeber über. Den Wert der bisher vom Vorstandsmitglied erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung bezifferten die Beteiligten auf 63.893 EUR. Das Vorstandsmitglied zahlte diesen Betrag an seinen alten Arbeitgeber, der wiederum eine betragsgleiche Überweisung an den neuen Arbeitgeber vornahm.

Nach Ansicht des BFH konnte das Vorstandsmitglied die Zahlung als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften abziehen. Entscheidend war für den BFH, dass sich durch die Zahlung die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten beim neuen Arbeitgeber und somit die künftigen (voll zu besteuernden) Versorgungsbezüge des Vorstandsmitglieds erhöht hatten. Die Zahlung stand daher in einem Zusammenhang mit den künftigen Versorgungsbezügen und diente der Erzielung dieser Einkünfte, was zu den zentralen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug gehört.

Hinweis: In der Vorinstanz hatte das Sächsische Finanzgericht einen Werbungskostenabzug abgelehnt und erklärt, dass durch die Ausgleichszahlung eine Anwartschaft auf eine Leibrente begründet worden sei, die bei Auszahlung nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden müsse. Dementsprechend sahen die Finanzrichter die Ausgleichszahlung als steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung an. Der BFH erteilte dieser Auffassung jedoch eine klare Absage.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Geburtstag eines Geschäftsführers: „Rustikale“ Feier im Betrieb ist absetzbar

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für eine Geburtstagsfeier im beruflichen Kontext als Werbungskosten abrechnen, beißen sie bei Finanzämtern und Steuergerichten häufig auf Granit. Grünes Licht für einen Kostenabzug hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings im Fall eines Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft aus Rheinland-Pfalz gegeben: Der Mann hatte anlässlich seines 60. Geburtstages sämtliche Mitarbeiter und „seinen“ Aufsichtsratsvorsitzenden an einem Freitagnachmittag in die Werkstatthalle des Betriebes eingeladen. Die Kosten der Geburtstagsfeier von 35 EUR pro Person rechnete der Geschäftsführer später als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung ab.

Ob die Kosten einer Feier privat (= nicht abziehbar) oder beruflich (= abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien überprüft werden:

  • Anlass der Feier: Von erheblichem Gewicht für die steuerliche Behandlung der Feierkosten ist der Anlass der Feier. Gleichwohl kann eine berufliche Veranlassung auch bei einem privaten Feieranlass wie einem Geburtstag gegeben sein, wenn andere Umstände der Feier hierfür sprechen.
  • Gastgeber und Ort der Veranstaltung: Steuerlich relevant ist zudem, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
  • Gäste: Ein besonderes Augenmerk muss bei der Prüfung der Kostenveranlassung auf die Frage gelegt werden, nach welchen Kriterien die Gästeliste zusammengestellt worden ist. Werden Arbeitskollegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. Außendienstmitarbeiter) eingeladen, legt diese Eingrenzung den Schluss nahe, dass die Kosten für diese Gäste beruflich veranlasst und damit abziehbar sind. Werden hingegen nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, spricht dies dafür, dass diese Personen aufgrund freundschaftlicher Kontakte eingeladen wurden, was wiederum eine private Veranlassung nahelegt.
  • Kosten der Feier: Bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier ist zudem zu prüfen, ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt haben.

Gemessen an diesen Kriterien war die Feier im Urteilsfall so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst – und damit absetzbar. Zu dieser Einstufung trug bei, dass der Geschäftsführer sämtliche Mitarbeiter eingeladen hatte und der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung eingebunden war. Auch die maßvollen Kosten von 35 EUR pro Teilnehmer, Veranstaltungsort und -zeit sowie die Billigung der Feier durch den Arbeitgeber sprachen nach Ansicht des BFH für einen beruflichen Bezug.

Hinweis: Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung der Firmenfeier war für die Bundesrichter, dass der Geschäftsführer seinen Geburtstag zusätzlich im privaten Rahmen – und mit deutlich höheren Kosten – gefeiert hatte.

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(aus: Ausgabe 04/2017)


Insolvenzverfahren: Zeitpunkt der Erfassung eines Sanierungsgewinns

Sogenannte Planinsolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel zu Schulderlassen in vollem oder fast vollständigem Umfang. Zwar ist die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft damit beseitigt, allerdings entstehen aus dem Schulderlass der Gläubiger regelmäßig Sanierungsgewinne.

Für die Besteuerung solcher Sanierungsgewinne ist die Frage maßgeblich, in welchem Jahr sie erfasst werden. In der Regel ist eine frühzeitige Erfassung steuerlich vorteilhaft, da „auf dem Weg in die Insolvenz“ Verluste entstehen. Sanierungsgewinne können dann mit diesen Verlusten direkt verrechnet werden. In späteren Jahren unterliegen die Sanierungsgewinne möglicherweise entweder der vollen Besteuerung oder sind mit dem Verlustvortrag – zum Beispiel durch die Mindestbesteuerung – nur beschränkt abzugsfähig.

Da beim Durchlaufen eines Planinsolvenzverfahrens jedoch zahlreiche formelle Hürden genommen werden müssen, ist manchmal nicht ganz eindeutig, in welchem Jahr die Entschuldung endgültig stattfindet.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) sorgt dabei für einige Erhellung im Bilanzierungsdickicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren am 01.06.2010 eröffnet, der erstellte Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die insolvente GmbH stimmte dem Insolvenzplan ebenfalls am 16.12.2010 zu. Auch das Amtsgericht bestätigte den Insolvenzplan am selben Tag.

Am 19.01.2011 hob das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf und die Gesellschaft wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2011 fortgesetzt. Während die GmbH die Erträge aus den (im Insolvenzplan festgelegten) Forderungsverzichten 2010 berücksichtigen wollte, verschob das Finanzamt die Erträge in das Jahr 2011 und zwar mit der Begründung, dass der Insolvenzplan erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2011 rechtskräftig geworden sei.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht am 16.12.2010 stand den Gläubigern nur das Rechtsmittel einer sofortigen Beschwerde zu. Diese war allerdings innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Wochen, die am 31.12.2010 – das heißt am Bilanzstichtag – ablief, nicht eingegangen. Also musste die Schuldnerin nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen und die Verbindlichkeit musste erfolgswirksam im Jahr 2010 aufgelöst werden.

Hinweis: In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass der Insolvenzplan beschlossen und durch das Amtsgericht abgesegnet ist. Die sich anschließende Zweiwochenfrist muss vor dem Bilanzstichtag abgelaufen sein.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)